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Entscheid

E-1185/2011

Asyl und Wegweisung

24. Mai 2012Deutsch14 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

32.

und F41), dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auch nicht erinnern könne, in welchem Quartier von Dire Dawa sie unmittelbar vor der Ausreise gewohnt habe, dass sie insbesondere keinerlei Dokumente vorlegte, welche (Rück-) Schlüsse auf ihre Identität zuliessen, und zur Erklärung lediglich anführte, sie könne solche nicht beschaffen (vgl. A21 F3 f. und F11), dass sie ferner keine Auskünfte über ihren Reiseweg und die Reisedauer nach der Ankunft in Addis Abeba geben konnte und sich auf die pauschale und den Reiseverlauf verschleiernde Begründung beschränkte, sie sei krank gewesen und habe andauernd erbrochen (vgl. A1 S. 6 f., A21 F115 f.), dass trotz der Einreichung einer angeblichen Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter auf Beschwerdeebene der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen bleibt, zumal nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Möglichkeit gehabt habe, ihre Mutter zu kontaktieren, dies aus der Schweiz jedoch gelungen sein soll, dass überdies die eingereichte Kopie unbehelflich ist, da sie keine Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin zulässt, dass die Beschwerdeführerin schliesslich dem Gericht entgegen ihrer Ankündigung vom 18. Februar 2011 keine weiteren Beweismittel – insbesondere im Zusammenhang mit den angeblichen Bemühungen ihrer Mutter, sie in Eritrea registrieren zu lassen – eingereicht hat, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-- 7 of 11 -E-1185/2011 Seite 8 fen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass das BFM zutreffend und mit umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern wahrscheinlich äthiopische oder allenfalls drittländische Staatsangehörige und verunmögliche den Behörden eine adäquate Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass auch die relativ kurze Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise enthält, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren – mangels Glaubhaftmachung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung – -- 8 of 11 -E-1185/2011 Seite 9 keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene lediglich pauschal vorbringt, sie sei eine junge Frau und eine Rückkehr erweise sich für sie als sehr gefährlich, dass sie im Zeitpunkt des Entscheides des BFM gemäss eigenen – vom BFM zu Recht als zweifelhaft beurteilten – Angaben allenfalls noch minderjährig gewesen sei, heute hingegen gestützt auf diese ein Alter von (…) Jahren erreicht hat, so dass eine Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr zu prüfen ist und es sich erübrigt, auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene zu ihrem Alter einzugehen, dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich des anzunehmenden Vorhandenseins eines familiären Netzes (vgl. E. II/3 der angefochtenen Verfügung) zwar für sich besehen als spekulativ erscheinen, im vorliegenden Falle aufgrund der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht jedoch gerechtfertigt sind, dass somit, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das Argument der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Äthiopien für sie als angeblich eritreischstämmige Frau ohne Aufenthaltsrecht schon -- 9 of 11 -E-1185/2011 Seite 10 deshalb fehlschlägt, weil die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – ihre Mitwirkung bezüglich Identitäts- und Herkunftsfeststellung verweigert hat, dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor obliegt, ihre Identität und Herkunft offenzulegen, zu dokumentieren und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber angesichts des mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1185/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1185/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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