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Entscheid

E-1205/2014

Asyl und Wegweisung

20. März 2014Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Febr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln bleibt und – unabhängig von ihrer Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1205/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1205/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Das Gesuch um Bekanntgabe einer bereits erfolgten Weitergabe von Personendaten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Jonas Fischer Versand:

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