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Entscheid

E-1209/2011

Asyl und Wegweisung

8. November 2011Deutsch9 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass die Beschwerde form und fristgerecht eingereicht wurde, der Be schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass auf die Beschwerde demnach einzutreten ist, dass mit einer Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichtgrundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG und die weiterhin zutreffende Praxis der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 -- 4 of 7 -E1209/2011 Seite 5 Nr. 38 E. 7.1), und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, wobei sich eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. a.a.O.) zu orientieren hat, dass vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG (s. dazu auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 19, Rz. 1.49 ff.) verletzt hat, indem das Bundesamt eine zwingend anwendbare gesetzliche Bestimmung nicht berücksichtigt, nach welcher die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, dass sich nämlich die Lage in Syrien seit der vorinstanzlichen Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 massiv verändert hat und insbesondere hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges dorthin vertiefte Abklärungen vorzunehmen sind beziehungsweise eine neue Lageanalyse nötig ist, dass sich indessen die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Situation abstützen, die mit der aktuellen nicht zu vergleichen ist, ist doch das syrische Militär und der syrische Sicherheitsapparat in letzter Zeit wiederholt mit grösster Brutalität gegen Demonstranten vorgegangen (s. dazu im Sinne eines Beispiels den in NZZ Online vom 18. August 2011 kolportierten Bericht einer UNOKommission über die Lage in Syrien, wonach dort von Mitte März bis Mitte Juli 1900 Zivilisten getötet worden sind und die syrischen Sicherheitskräfte gegen Zivilisten den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllen), dass sich die Vernehmlassung des Bundesamtes vom 2. November 2011 trotzdem mit der Feststellung begnügt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und im Weiteren einzig auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 aufzuheben und die Sache zur -- 5 of 7 -E1209/2011 Seite 6 vollständigen Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung zwar keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen aber verzichtet werden kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass das BFM unter Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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E1209/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E1209/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600. auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:

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