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Entscheid

E-1210/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

25. Februar 2011Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verpflichtet sei, dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber festhält, dass Italien sowohl Signaturstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

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E-1210/2011 Seite 7 vom 10. Dezember 1984 (FK) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und EMRK, halten, dass die Beschwerdeführenden im EVZ anlässlich des Ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine gesundheitlichen Probleme geltend machten, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde wenig substantiiert und nicht mit Beweismitteln untermauert wurde, dass angesichts dieser Sachlage kein begründeter Anlass besteht, neue Beweismittel zur Überprüfung dieser Vorbringen einzuholen, sondern vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von nicht "gravierenden" gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, aufgrund derer kein Selbsteintritt der Schweiz geboten wäre, dass die Beschwerdeführenden ferner bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann, dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist sowie die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, -- 7 of 10 -E-1210/2011 Seite 8 dass im Übrigen in Italien gemäss Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO nach einer allfälligen Ablehnung eines Asylantrages verpflichtet ist, die notwendigen Vorkehrungen für eine rechtmässige Rückkehr in das Heimatland umzusetzen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist und der am 23. Februar 2011 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.

E-1210/2011 Seite 7 vom 10. Dezember 1984 (FK) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und EMRK, halten, dass die Beschwerdeführenden im EVZ anlässlich des Ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine gesundheitlichen Probleme geltend machten, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde wenig substantiiert und nicht mit Beweismitteln untermauert wurde, dass angesichts dieser Sachlage kein begründeter Anlass besteht, neue Beweismittel zur Überprüfung dieser Vorbringen einzuholen, sondern vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von nicht "gravierenden" gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, aufgrund derer kein Selbsteintritt der Schweiz geboten wäre, dass die Beschwerdeführenden ferner bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann, dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist sowie die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, -- 7 of 10 -E-1210/2011 Seite 8 dass im Übrigen in Italien gemäss Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO nach einer allfälligen Ablehnung eines Asylantrages verpflichtet ist, die notwendigen Vorkehrungen für eine rechtmässige Rückkehr in das Heimatland umzusetzen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist und der am 23. Februar 2011 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.

3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-1210/2011 Seite 9 (Dispositiv nächste Seite)

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E-1210/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

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