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Entscheid

E-1224/2013

Asyl und Wegweisung

21. März 2013Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

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Erwägungen

1.

AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass ferner aus den Protokollaussagen hervorgeht, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Kosovo behandelbar sind und die Beschwerdeführerin sich seit zwei bis drei Jahren wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung befindet (vgl. A5/13, S. 8; A11/10, S. 2 f.), -- 8 of 10 -E-1224/2013 Seite 9 dass damit auch in medizinischer Hinsicht keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Besitz von bis im Jahr 2020 gültigen Identitätskarten sind, dass im Übrigen die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1224/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1224/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:

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