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Entscheid

E-1233/2014

Asyl und Wegweisung

28. März 2014Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

7.3

f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen solchermassen umschriebenen Schutz seitens der heimatlichen Behörden erhalten hat und nicht ersichtlich ist, weshalb ihm ein solcher nicht auch in Zukunft gewährt werden sollte, dass die eingereichten Beweismittel nichts bewirken, zumal sie gerade belegen, dass die Polizei nicht untätig geblieben ist, dass es darüber hinaus dem Beschwerdeführer in Bezug auf den zweiten Angriff (…) nicht gelungen ist flüchtlingsrechtlich relevante Argumente ins Feld zu führen, die diese unvermittelte Schiesserei als etwas anderes als einen persönlichen Racheakt der Täter erscheinen liessen, wie das BFM zutreffend festhält, dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde nichts anderes bewirkt, dass der Beschwerdeführer nämlich genau zu diesem Punkt sowohl in der ersten Befragung vom 5. Juni 2013 (A4/10, S. 7) als auch während der Anhörung vom 25. Juli 2013 (A12/16, S. 6, 7) darlegt, der Angriff sei das Resultat einer persönlichen Kränkung der Täter, welche aufgrund seiner Anzeige bei der Polizei eine mehrjährige Gefängnisstrafe hätten verbüssen müssen, dass er sowohl anlässlich der Kurzbefragung als auch nach der Anhörung zu den Asylgründen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die entsprechenden Protokolle seinen Aussagen und der Wahrheit entsprächen und er damit auch über ausreichend Gelegenheit verfügt hätte, sich zu allfälligen Motiven der Verfolger im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz in konkretisierender Weise zu äussern, dass zwar die Zweifel des BFM an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil er nicht in der Lage sei, das Gerichtsurteil einzureichen, berechtigt sind, zumal er laut eigenen Angaben von einem Anwalt vertreten gewesen sei, letztlich aber die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der fehlenden Asylrelevanz offen bleiben kann, -- 8 of 12 -E-1233/2014 Seite 9 dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe -- 9 of 12 -E-1233/2014 Seite 10 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im oben umschriebenen Sinne schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom pauschalen Hinweis, die allgemeine Lage in Pakistan sei als gesetzeslos einzustufen, keine valablen Argumente anführt, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung aufkommen lassen würde und auch die beiden Notizen zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan offensichtlich nichts zu seinen Gunsten bewirken, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es letzterem obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln bleibt und – unabhängig von seiner bisher nicht belegten Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, -- 10 of 12 -E-1233/2014 Seite 11 dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1233/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1233/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Jonas Fischer Versand:

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