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Entscheid

E-129/2009

Asyl (ohne Wegweisung)

27. Oktober 2011Deutsch18 min

Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

3.3

und E3201/2009 vom 21. September 2011 E. 3, je mit weiteren Hinweisen), dass an dieser Feststellung auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumentationen zum Thema der Situation der Kurden in Syrien nichts zu ändern vermögen,

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E129/2009 Seite 7 dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Vorbringen zu den Kundgebungen von (…) sowie zu seiner Reise in die Türkei und Rückreise nach Syrien seien nicht unglaubhaft und realitätsfremd (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), die entsprechenden Ausführungen und Argumente indessen nicht zu überzeugen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich einerseits der Feststellung des BFM anschliesst, wonach die protokollierte Schilderung seiner angeblichen persönlichen Rolle während (…) so oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 8 ff.), dass nicht von einer Darstellung von selbst Erlebtem auszugehen ist, dass die protokollierten Aussagen auch sonst von einem Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb als unglaubhaft einzustufen sind, weil er auf seiner Reise nach Westeuropa angeblich einzig wegen knapper finanzieller Mittel (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 7) aus der Türkei zurückkehrte und sich wieder in den Herrschaftsbereich des angeblichen Verfolgerstaats begab, was offensichtlich nicht mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden in Einklang zu bringen ist, dass dies umso weniger gilt, als der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge Bekannte in der Türkei hatte, die ihn rund zwei Wochen lang aufgenommen hätten (vgl. EVZProtokoll S. 2 und 8, Protokoll der Bundesanhörung S. 11, Beschwerde S. 5), dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für seine Rückkehr nach Syrien (vgl. Beschwerde S. 5) nicht überzeugend erscheinen und auch an der Tatsache nichts zu ändern vermögen, dass er im Fall einer konkreten Gefährdung naheliegenderweise versucht hätte, sich ohne genügende Mittel nach Europa durchzuschlagen oder sich zumindest in der Türkei um Schutz zu bemühen, dass im Übrigen durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien seine Flüchtlingseigenschaft unter den gegebenen Umständen grundsätzlich widerrufbar geworden wäre, wenn er diese zum Zeitpunkt der ersten Ausreise aufgewiesen hätte (vgl. in diesem, Zusammenhang Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 4 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 7 of 11 -E129/2009 Seite 8 dass das mit der Beschwerde eingereichte angebliche Schreiben der Kurdischen Demokratischen Partei/Syrien weder datiert noch unterzeichnet ist und dem Dokument praktisch sämtliche bei einer Bestätigung der Parteimitgliedschaft üblicherweise zu erwartende Angaben – etwa Datum des Parteibeitritts, zuständige Parteisektion, Funktion und gegebenenfalls besondere Aufgaben innerhalb der Organisation – fehlen und darin auffälligerweise die Personalien seiner Mutter, nicht aber diejenigen seines Vaters aufgeführt sind, was im syrischen Kontext merkwürdig erscheint, dass dieses Dokument unter Würdigung aller Verfahrensumstände die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Partei damit nicht glaubharft zu machen vermag, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Exilaktivitäten festhält, er sei entgegen den Behauptungen des BFM sehr wohl exponiert gewesen, da das syrische Regime unter den ExilKurden Hunderte Agenten und Informanten eingeschleust habe, und er sei auf Fotografien, (…), klar erkennbar abgebildet gewesen (vgl. Beschwerde S. 7), dass die bei den Akten liegende Darstellung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers den Eindruck eines Mitläufers ohne individuelles Engagement erweckt, was auch damit zusammenhängen kann, dass er seinen Angaben zufolge bei keiner der exilpolitischen Organisationen Mitglied sei (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.), dass der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 5) zu folgen ist, wonach er sich offensichtlich nicht besonders exponiert habe und – auch angesichts der grossen Zahl von syrischen Staatsangehörigen, die erfahrungsgemäss in der Schweiz an politischen Kundgebungen teilnehmen – auch nicht von seiner Identifikation auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung -- 8 of 11 -E129/2009 Seite 9 einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren zur Hälfte durchgedrungen ist, das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten, ausmachend Fr. 300.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass ganz oder teilweise obsiegende Partien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art.

E129/2009 Seite 7 dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Vorbringen zu den Kundgebungen von (…) sowie zu seiner Reise in die Türkei und Rückreise nach Syrien seien nicht unglaubhaft und realitätsfremd (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), die entsprechenden Ausführungen und Argumente indessen nicht zu überzeugen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich einerseits der Feststellung des BFM anschliesst, wonach die protokollierte Schilderung seiner angeblichen persönlichen Rolle während (…) so oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 8 ff.), dass nicht von einer Darstellung von selbst Erlebtem auszugehen ist, dass die protokollierten Aussagen auch sonst von einem Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb als unglaubhaft einzustufen sind, weil er auf seiner Reise nach Westeuropa angeblich einzig wegen knapper finanzieller Mittel (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 7) aus der Türkei zurückkehrte und sich wieder in den Herrschaftsbereich des angeblichen Verfolgerstaats begab, was offensichtlich nicht mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden in Einklang zu bringen ist, dass dies umso weniger gilt, als der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge Bekannte in der Türkei hatte, die ihn rund zwei Wochen lang aufgenommen hätten (vgl. EVZProtokoll S. 2 und 8, Protokoll der Bundesanhörung S. 11, Beschwerde S. 5), dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für seine Rückkehr nach Syrien (vgl. Beschwerde S. 5) nicht überzeugend erscheinen und auch an der Tatsache nichts zu ändern vermögen, dass er im Fall einer konkreten Gefährdung naheliegenderweise versucht hätte, sich ohne genügende Mittel nach Europa durchzuschlagen oder sich zumindest in der Türkei um Schutz zu bemühen, dass im Übrigen durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien seine Flüchtlingseigenschaft unter den gegebenen Umständen grundsätzlich widerrufbar geworden wäre, wenn er diese zum Zeitpunkt der ersten Ausreise aufgewiesen hätte (vgl. in diesem, Zusammenhang Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 4 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 7 of 11 -E129/2009 Seite 8 dass das mit der Beschwerde eingereichte angebliche Schreiben der Kurdischen Demokratischen Partei/Syrien weder datiert noch unterzeichnet ist und dem Dokument praktisch sämtliche bei einer Bestätigung der Parteimitgliedschaft üblicherweise zu erwartende Angaben – etwa Datum des Parteibeitritts, zuständige Parteisektion, Funktion und gegebenenfalls besondere Aufgaben innerhalb der Organisation – fehlen und darin auffälligerweise die Personalien seiner Mutter, nicht aber diejenigen seines Vaters aufgeführt sind, was im syrischen Kontext merkwürdig erscheint, dass dieses Dokument unter Würdigung aller Verfahrensumstände die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Partei damit nicht glaubharft zu machen vermag, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Exilaktivitäten festhält, er sei entgegen den Behauptungen des BFM sehr wohl exponiert gewesen, da das syrische Regime unter den ExilKurden Hunderte Agenten und Informanten eingeschleust habe, und er sei auf Fotografien, (…), klar erkennbar abgebildet gewesen (vgl. Beschwerde S. 7), dass die bei den Akten liegende Darstellung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers den Eindruck eines Mitläufers ohne individuelles Engagement erweckt, was auch damit zusammenhängen kann, dass er seinen Angaben zufolge bei keiner der exilpolitischen Organisationen Mitglied sei (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.), dass der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 5) zu folgen ist, wonach er sich offensichtlich nicht besonders exponiert habe und – auch angesichts der grossen Zahl von syrischen Staatsangehörigen, die erfahrungsgemäss in der Schweiz an politischen Kundgebungen teilnehmen – auch nicht von seiner Identifikation auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung -- 8 of 11 -E129/2009 Seite 9 einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren zur Hälfte durchgedrungen ist, das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten, ausmachend Fr. 300.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass ganz oder teilweise obsiegende Partien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art.

64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) haben und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass vorliegend keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzustellen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), und die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung unter Berücksichtigung der -- 9 of 11 -E129/2009 Seite 10 massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 700.– (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen ist.

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E129/2009 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.– zu entrichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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