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Entscheid

E-1317/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

8. Mai 2012Deutsch17 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

5.

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem AsylG richtet, soweit das VwVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), -- 5 of 14 -E-1317/2012 Seite 6 dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids nicht feststeht, in einem solchen Fall die Beweislast jedoch bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in formeller Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann und die Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die schweizerische Vertretung in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt überweist, welches die Einreise in die Schweiz dann bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden -- 6 of 14 -E-1317/2012 Seite 7 kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer diverse schriftliche Eingaben machte und er im Rahmen zweier Befragungen einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, so dass der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, dass schutzbedürftig diejenigen Personen seien, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abzulehnen sei, wenn im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland festgestellt werde, die Schutzbedürftigkeit im Sinn des schweizerischen Asylgesetzes sei nicht gegeben, es würden auch keine anderen Gründe für die Einreisebewilligung sprechen und die Aktenlage erlaube eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs, dass eine Asylgewährung aufgrund von Art. 53 AsylG ausgeschlossen sei, wenn eine asylsuchende Person wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sei, dass bei Asylunwürdigkeit das Asyl nämlich verweigert und eine Wegweisung verfügt würde, dass es nicht der gesetzlichen Logik entspräche, Personen, die sich im Ausland befänden und deren Asylunwürdigkeit feststehe, einreisen zu lassen, um sie – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtling – wieder aus der Schweiz wegzuweisen, dass deshalb asylunwürdigen Asylsuchenden, die sich im Ausland befänden, die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts nie zu gewähren sei, -- 7 of 14 -E-1317/2012 Seite 8 dass der Beschwerdeführer über 13 Jahre Mitglied der LTTE gewesen und während dieser Zeit mehrheitlich als Befrager und später als Leiter eines (…)-köpfigen Befragungsteams tätig gewesen sei, dass zu seinen Tätigkeiten gehört habe, Leute der Karuna-Gruppierung einer Gehirnwäsche zu unterziehen, dass aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers betreffend den Kreis der folternden Personen sowie seiner Vorgesetztenfunktion davon auszugehen sei, er habe aktiv an den Folterungen teilgenommen, dass in einem Artikel (…) mit dem Titel "(...)" sodann über den Verantwortlichen des Folterzentrums in E._______ berichtet worden sei und der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Artikels hin zugegeben habe, die darin erwähnte Person zu sein, dass er auch die darin erwähnten Foltermethoden bestätigt habe, dass laut diesem Bericht während den Befragungen Finger- und Zehennägel gezogen und Erstickungen simuliert worden seien, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer eine Führungsposition und damit eine Schlüsselposition im Folterzentrum von E._______ innegehabt habe, dass davon ausgegangen werden könne, dass er als Leiter des Befragungsteams jeweils selbst entschieden habe, ob eine Antwort zufriedenstellend gewesen sei oder ob weitere Folterungen nötig gewesen seien, dass dem erwähnten Artikel sodann zu entnehmen sei, dass Personen nach Befragungen verschwunden seien und anschliessend Gewehrschüsse hörbar gewesen seien, dass der Beschwerdeführer entsprechend geschildert habe, dass Personen, welche er dem Vorgesetzten übergeben habe, danach ermordet worden seien, dass er somit unabhängig davon, ob er selbst Gefangene ermordet habe, an der Ermordung von Personen beteiligt gewesen sei, die keine zufriedenstellenden Antworten geliefert hätten, -- 8 of 14 -E-1317/2012 Seite 9 dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für sein Tun, er habe sich eben fügen müssen, das Ausüben verwerflicher Handlungen nicht rechtfertige, zumal er über Jahre hinweg die erwähnten Tätigkeiten ausgeübt habe und Beförderungen vom (...) zum Befrager und schliesslich zum Leiter eines Befragungsteams akzeptiert habe, was darauf schliessen lasse, dass er mit den angewandten Methoden einverstanden gewesen sei, dass aus der Karriere des Beschwerdeführers auf ein Gutheissen der Verhörmethoden der LTTE einerseits und einen aktiven Tatbeitrag bei den Folterungen andererseits geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer somit an unmenschlichen Befragungsmethoden der LTTE beteiligt gewesen sei, die als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten seien, dass der Beschwerdeführer daher asylunwürdig sei, mit der Folge, dass ihm die Einreise nicht bewilligt werden könne, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Taten auch den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hätten, da die konventionsrechtlichen Ausschlussbestimmungen von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) Anwendung fänden, dass die Flüchtlingskonvention self-executing-Charakter habe und als völkerrechtlicher Vertrag im Konfliktfall dem innerstaatlichen Gesetzesrecht vorgehe, dass ein Asylsuchender, auf den die konventionsrechtlichen Ausschlussbestimmungen von Art. 1F FK Anwendung fänden, mangels Flüchtlingseigenschaft nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Asylgesetzes falle, dass der Tatbestand von Art. 1F FK auch dann erfüllt sei, wenn ein Asylsuchender aufgrund einer spezifischen Aufgabenverteilung als Mittäter zu erachten sei, wenn er aufgrund seiner vorgesetzten Funktion für derartige Taten als direkt oder persönlich mitverantwortlich zu erachten sei oder wenn er angesichts seiner hohen hierarchischen Position innerhalb einer Organisation aufgrund seines mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zu machen sei, weil er in der Lage gewesen sei, die Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen, -- 9 of 14 -E-1317/2012 Seite 10 dass der Beschwerdeführer jahrelang Mitglied der LTTE gewesen sei und zuletzt eine Führungsposition inne gehabt habe, dass er als Leiter eines Folterzentrums direkt verantwortlich sei für die von ihm begangenen Verbrechen an vermeintlichen oder tatsächlichen Mitgliedern der Karuna-Gruppierung, dass er mit den jahrelangen Aktivitäten für die LTTE eine direkte Mitverantwortung für die durch diese Bewegung im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten trage und als langjähriges Mitglied die Anwendung von Gewalt bewusst in Kauf genommen habe, dass die Flucht aus der LTTE im Jahre (…) am schweren Verschulden für die zahlreichen Unrechtstaten der LTTE nichts zu ändern vermöge, zumal er direkt an diesen beteiligt gewesen sei, dass auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Taten beziehungsweise der subjektiven Schuld und dem Schutzinteresse vor einer im Heimatland allenfalls drohenden Verfolgung zu keinem anderen Resultat zu führen vermöge, dass infolge Vorliegens der Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1F FK die Schutzbedürftigkeit somit zu verneinen sei, dass die eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, dass die Schutzbedürftigkeit somit nicht gegeben und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diese Einschätzung bestreitet, dass er eingangs nochmals ausführlich die bei der LTTE durchlaufenen Stationen anführt, dass er geltend macht, er habe bis im Jahre (…) immer wieder an Kampfhandlungen teilgenommen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Autorität besessen, -- 10 of 14 -E-1317/2012 Seite 11 dass ihm dann aufgrund seiner guten Führung gewisse untergeordnete Untersuchungs-/Befragungsaufgaben übertragen worden seien, dass er zweimal aus unterschiedlichen Gründen (…) bestraft worden sei, dass er nach seiner zweiten Bestrafung nach C._______ versetzt worden sei, wo er zuerst als Helfer (eines gewissen J._______) und ab Februar 2005 als Beauftragter gearbeitet habe, dass er sich jedoch nur in unerheblichem Masse – entgegen der Darstellung im erwähnten Artikel – an den Folterungen beteiligt habe, dass der (vom BFM ins Feld geführte) Presseartikel eine Hetze gegen ihn bezweckt habe, dass nicht zu vergessen sei, dass es neben ihm weitere Verantwortliche gegeben habe, dass er ab (…) aufgrund eines Streites mit dem Vorgesetzten wieder in einer Bataillonseinheit gearbeitet habe, dass er insgesamt eine schwierige Zeit durchlebt habe, Vieles habe entbehren müssen und seine Arbeit doch bloss in den Dienst der Gemeinschaft habe stellen wollen, weshalb es ihn traurig mache zu hören, dass er sein eigenes Volk gefoltert haben solle, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist, ob das BFM die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dem Beschwerdeführer in der Folge die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG), dass als "verwerflich" im Sinn von Art. 53 AsylG in erster Linie alle vom Flüchtling begangenen Delikte zu qualifizieren sind, deren Begehung durch das StGB mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. De-- 11 of 14 -E-1317/2012 Seite 12 zember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007), Asylunwürdigkeit indessen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Handlungen angenommen werden kann, die als "Vergehen" zu qualifizieren waren respektive sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 28 S. 235 ff.), dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden differenzierten Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, und darauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland aufhalten, die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens nie zu bewilligen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 7), dass vorliegend demnach als Erstes die Frage der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen ist, dass angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Anhörung sowie des Artikels (...) mit hinreichender Sicherheit von der Begehung verwerflicher Handlungen durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 53 AsylG auszugehen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe – wie bereits bei der ersten Anhörung – erneut versucht, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen und seine Verantwortlichkeit mit dem Hinweis auf andere Mitverantwortliche zu relativieren, dass diese Darstellung aufgrund der bisherigen Aktenlage und insbesondere der Zugeständnisse anlässlich der Anhörung vom 29. September 2011 nicht zu überzeugen vermag, dass sich die Annahme der Asylunwürdigkeit vorliegend sodann auch als verhältnismässig erweist, wie das BFM zutreffend festgestellt hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 9), -- 12 of 14 -E-1317/2012 Seite 13 dass das BFM somit zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und das Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit abgelehnt hat, dass auch die übrigen Ausführungen des BFM zum Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen wären, auf diese jedoch nicht mehr näher einzugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, (Dispositiv nächste Seite)

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E-1317/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1317/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

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