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Entscheid

E-1371/2011

Asyl und Wegweisung

15. März 2011Deutsch11 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Febr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit einer Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters -- 4 of 8 -E-1371/2011 Seite 5 entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung, nicht aber die Ziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz an sich) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 angefochten wird, dass der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 EMRK niemand der Folter oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind und für den Fall, dass eine konkrete Gefährdung festgestellt wird – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- noch in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann, -- 5 of 8 -E-1371/2011 Seite 6 dass bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) den Vollzug der Wegweisung von Roma, Ashkali und "Ägyptern" als grundsätzlich zulässig und zumutbar erachtet hat, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro in Kosovo) ergeben hat, dass bestimmte Kriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz erfüllt sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10) und beim Fehlen solcher Abklärungen vor Ort insbesondere die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, was zur Kassation führen müsse, dass diese Beurteilung nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 f.), dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichtgrundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG und die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1), und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, wobei sich eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. a.a.O.) zu orientieren hat, dass vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt hat, indem das Bundesamt eine zwingend anwendbare gesetzliche Bestimmung nicht berücksichtigte, nach welcher die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung – vorliegend via Schweizerische Vertretung vor Ort – des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (es findet sich einzig die summarische Feststellung im angefochtenen Entscheid, im Dorf würden mehrheitlich Roma leben [vgl. Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 S. Ziff. I 2.]), und ein Versehen nicht vorliegen dürfte, vielmehr eine unsorgfältige Verfahrensführung, ist doch den Akten nicht zu entnehmen, dass Abklärungen vor Ort stattgefunden haben, und hätten sie stattgefunden, wäre der Entscheid deshalb zu rügen, weil diese keinen Eingang in die Akten gefunden hätten, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, -- 6 of 8 -E-1371/2011 Seite 7 dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Fall zur vollständigen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzogen wird, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011– soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und die prozessualen Anträge damit hinfällig werden, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet werden kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und das BFM unter Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1371/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1371/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2011 werden aufgehoben.

2.

Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

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