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Entscheid

E-1384/2025

Asylverfahren (Übriges)

2. Juni 2025Deutsch7 min

Revision des Urteils E-1308/2023 vom 19. März 2024 Revision des Urteils E-1308/2023 vom 19. März 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.74), dass sich der Gesuchsteller zur Begründung des Revisionsgesuchs auf sechs neue – teilweise behördliche – Dokumente beruft, welche er zu den Akten gibt, dass es sich dabei um einen (…) vom 13. November 2024, ein anwaltliches Schreiben vom 8. Mai 2024, interne Behördenschreiben vom 26. April 2024 und vom 6. Mai 2024, ein Schreiben des (…) vom 23. Mai 2023 sowie ein (…) vom 31. Mai 2025 handelt, dass der Gesuchsteller diesbezüglich namentlich vorbringt, es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Dokumente zu einem früheren Zeitpunkt beizubringen beziehungsweise er habe von den darin beurkundeten Tatsachen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nichts gewusst und er weiter vermute, die neu beigebrachten Akten hätten höchstwahrscheinlich unter Geheimhaltungsbeschluss gestanden, dass festzustellen ist, dass fünf der sechs eingereichten neuen Beweismittel nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 entstanden sind und diese demnach als echte Noven keine Revisionsgründe darstellen (vgl. vorstehend), dass im Zusammenhang mit dem auf den 23. Mai 2023 datierenden Beweismittel ferner nicht erhellt, weshalb dieses nicht bereits im vorangegangenen am 7. März 2023 angehobenen Beschwerdeverfahren E-1308/2023 hätte beigebracht werden können und der Gesuchsteller dies im Rahmen der erhöhten Begründungspflicht auch nicht substantiiert darlegt, dass aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch vielmehr zu schliessen ist, der Gesuchsteller habe sich erst nach dem Beschwerdeurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 nach weiteren, ihn betreffende Verfahren beziehungsweise behördlichen Dokumenten erkundigt, womit ihm im Zusammenhang mit dem vom 23. Mai 2023 datierenden Beweismittel nicht pflichtgemässe Prozessführung vorzuhalten und die Eingabe daher als verspätet zu qualifizieren ist, -- 4 of 6 -E-1384/2025 Seite 5 dass schliesslich vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil wesentliche Fluchtvorbringen als unglaubhaft sowie dazumal eingereichte Beweismittel teilweise als gefälscht qualifizierte und im Zusammenhang mit dem einschlägigen Länderkontext bei eingereichten behördlichen Unterlagen ferner praxisgemäss von einer hohen Fälschungsanfälligkeit auszugehen ist, keine offensichtlichen völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar sind, dass demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 10. März 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1384/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1384/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:

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