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Entscheid

E-1387/2015

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

17. März 2015Deutsch7 min

Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschre... Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsentscheid E-3667/2014 vom 8. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario), dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entscheiden und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a) und die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein eigenes Verfahren (sui generis) darstellt, dass mit Eingabe vom 3. März 2015 geltend gemacht wurde, der Gesuchsteller sei vor seinem Verschwinden von Kollegen darüber informiert worden, dass zwei seiner Freunde, (…), unter Drogeneinfluss einen Autounfall verursacht hätten und dabei gestorben seien, weshalb die Familien dieser Freunde den Gesuchsteller nun umbringen wollten, -- 3 of 6 -E-1387/2015 Seite 4 dass der Gesuchsteller die [Polizei des Kantons B._______] deswegen um Hilfe ersucht habe, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie ihn nicht vor einem allfälligen Übergriff der Familie seiner Freunde schützen könne, dass er aus Angst vor der Rache der Familienangehörigen seiner Freunde – welche, wie der Gesuchsteller im Nachhinein erfahren habe, nicht gestorben, sondern nur schwer verletzt worden seien – und aus der Befürchtung heraus, dass jemand von der Mafia zu ihm kommen und ihm etwas antun würde, Hals über Kopf nach Österreich geflohen sei, dass er am 13. November 2014 in die Abteilung für Psychiatrie [in einer Klinik] in Österreich eingeliefert worden sei, wo er bis am 5. Dezember 2014 stationär behandelt worden sei, dass zur Untermauerung dieser Vorbringen ein ärztliches Attest [der Klinik], Abteilung für Psychiatrie, vom 4. Dezember 2014 eingereicht wurde, wonach beim Gesuchsteller die Diagnose [einer psychischen Krankheit] sowie [einer anderen Krankheit] gestellt wurde und bestätigt wird, dass sich der Gesuchsteller vom 13. November 2014 bis 5. Dezember 2014 [in der Klinik] in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, dass das ärztliche Attest [der Klinik] vom 4. Dezember 2014 ferner bestätigt, dass der Gesuchsteller bei Einweisung in die Klinik der Überzeugung war, von der Familie seiner beiden Freunde und von der Mafia verfolgt zu werden, dass der Gesuchsteller mithin entschuldbare Gründe glaubhaft machen konnte, weshalb er seiner Pflicht aus Art. 8 Abs. 3 AsylG nicht nachkommen konnte und den Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin nicht aufrechterhalten hat, dass bei der Zeit, die zwischen der möglichen Kenntnisnahme des Abschreibungsentscheids vom 8. Januar 2015 durch den Gesuchsteller und dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 3. März 2015 verstrichen ist, nicht von einer gegen Treu und Glauben sprechenden Verspätung die Rede sein kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 5 i.V.m. EMARK 2003 Nr. 6), dass unter diesen Umständen von einem andauernden Interesse des Gesuchstellers an der Fortführung des Asylverfahrens auszugehen ist, -- 4 of 6 -E-1387/2015 Seite 5 dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens demnach gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer (E-7607/2014) wieder aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass eine allfällige Parteientschädigung im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens (E-7607/2014) zu veranschlagen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1387/2015 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1387/2015 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer (E-7607/2014) wieder aufgenommen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens (E-7607/2014) veranschlagt.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:

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