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Entscheid

E-1432/2014

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

15. Mai 2014Deutsch12 min

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege... Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

146.

f.; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375) hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass -- 5 of 9 -E-1432/2014 Seite 6 dabei unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt wurde, der die Wiedererwägung regelt und Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung festhält, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2013 datiert, womit vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar sind und der neue Art. 111b AsylG keine Anwendung findet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen beziehungsweise anrufbaren Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-- 6 of 9 -E-1432/2014 Seite 7 dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein solchermassen qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägung hingegen nicht in Betracht fallen kann, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 a.a.O. E. 2b S. 104), dass ein Wiedererwägungsgesuch nach Lehre und Rechtsprechung zwar keiner bestimmten Frist unterliegt, sich eine zeitliche Schranke aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5), dass die Beschwerdeführenden ihren Antrag, die Angelegenheit sei in Folge Verletzung des rechtlichen Gehörs an das BFM zurückzuweisen, nicht näher begründeten, und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es weitere Abklärungen hätte vornehmen sollen, zumal weder der Vollzug der Wegweisung in den Irak noch jener nach Kuweit je zur Debatte stand, dass aus der Beschwerde sowie den beigelegten Beweismitteln keinerlei neue Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine medizinische Veränderung hin zu einer unmittelbaren und konkreten gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen und damit Zweifel an der Zumutbarkeit des mit Urteil vom 14. Juli 2012 bestätigten Wegweisungsvollzuges schüren könnten, dass vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde aktenwidrig gerügt wird, der Beschwerdeführer stamme aus Kuweit, dass er zwar irakischer Staatsangehöriger ist, dies -- 7 of 9 -E-1432/2014 Seite 8 aber in Bezug auf das vorliegende Verfahren insofern keine Rolle spielt, als das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien, geprüft und angeordnet hat, dass der Hinweis im ärztlichen Schreiben vom 17. März 2014, der Beschwerdeführer sei für eine Retherapie vorgesehen, sobald ein neues Medikament zugelassen sei, nicht zu einer anderen Gewichtung führt, da die Anstrengungen zur Behandlung von Hepatitis C in Rumänien jüngst verstärkt worden sind und die entsprechenden Medikamente dort sogar zugänglich sein sollen, dass auch der Hinweis darauf, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für Rumänien sei am 6. April 2013 erloschen, nichts zu ändern vermag, zumal aus den Akten hervorgeht, dass Rumänien gewillt ist, nebst seiner Partnerin und seinem Sohn auch den Beschwerdeführer wieder einreisen zu lassen, dass die Beschwerdeführenden schon deshalb nichts aus Art. 8 EMRK für sich ableiten können, weil sie offensichtlich über keine von dieser Bestimmung geschützten Beziehungen zur Schweiz verfügen, was sich auch durch den Umstand nicht ändert, dass der Sohn eine Lehrstelle in Aussicht gehabt hätte, dass ergänzend auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. März 2014 verwiesen werden kann, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt und in Anwendung von alt Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhoben hat, dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind, dass die Kosten durch den am 10. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1432/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1432/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wir zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Jonas Fischer Versand:

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