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Entscheid

E-1458/2019

Familienzusammenführung (Asyl)

7. Juli 2020Deutsch12 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

4.

[in Verbindung mit Absatz 1] AsylG) verweigerte, sondern auch das Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (Einbezug der Familienangehörigen in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie Erteilung von Asyl) abwies, dass mit der Einreise der Ehefrau und des Sohns des Beschwerdeführers im Februar 2020 in die Schweiz die Beschwerde in Bezug auf die Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zwar tatsächlich gegenstandslos geworden ist (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG), dass demgegenüber das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (Dispositivziffer 2 der Verfügung) weiterbesteht und demnach Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt, womit dieses nicht – wie vom SEM in der zweiten Vernehmlassung beantragt – von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, -- 5 of 9 -E-1458/2019 Seite 6 dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die offenbar mittlerweile vom Kanton D._______ erteilte ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung daran etwas ändern würde, dass das SEM die angefochtene Verfügung alleine mit der fehlenden Voraussetzung der Trennung durch die Flucht begründete, dass es demgegenüber offenliess, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien (insbesondere das Fehlen von besonderen Umständen), dass die Vorinstanz die Voraussetzungen aufgrund des nun veränderten Sachverhalts zu prüfen und über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1 AslyG zu befinden hat, dass das SEM, insbesondere angesichts dessen, dass gemäss den Akten inzwischen ein Asylgesuch der eingereisten Familienmitglieder des Beschwerdeführers eingereicht worden ist, darauf hinzuweisen ist, dass die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorgeht (vgl. BVGE 2007/19), dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Dispositivziffer 2 nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass noch der Entscheid über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung verbleibt und diese anteilsmässig nach Obsiegen respektive Unterliegen zu sprechen sind (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im Falle der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, respektive wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt werden und für die Frage der Parteientschädigung entsprechend vorzugehen ist (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung – entgegen der vom SEM in der zweiten Vernehmlassung vertretenen Auffassung – auf einem sachfremden Grund beruht (Erteilung der -- 6 of 9 -E-1458/2019 Seite 7 Einreisebewilligung durch den Kanton), weshalb diese weder als vom SEM noch als vom Beschwerdeführer bewirkt gilt, dass die Verfahrenskosten respektive die Parteientschädigung damit entsprechend den Verfahrensaussichten im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung aufzuerlegen respektive zu sprechen sind, dass die Aussichten auf Gutheissung der Beschwerde in jenem Zeitpunkt höher waren als jene auf deren Abweisung, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung gutzusprechen ist, dass die Gutheissung der Beschwerde (Kassation der angefochtenen Verfügung in der Dispositivziffer 2) als Obsiegen gilt, weshalb dem Beschwerdeführer – ungeachtet der gewährten unentgeltlichen Prozessführung – auch in diesem Punkt keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass der Beschwerdeführer damit insgesamt obsiegt hat und der notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der Beschwerde bei einem Stundenhonorar von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) plus einer einmaligen Pauschale von Fr. 54.– (Auslagenersatz) für einen Zeitaufwand von 360 Minuten Kosten von Fr. 1’410.95 geltend macht und gemäss letzter Eingabe vom 31. März 2020 einen aktualisierten Zeitaufwand von insgesamt

590 Minuten ausweist, dass die Auslagen aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten auszuweisen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGKE) und ein zeitlicher Aufwand von 360 Minuten für das Verfassen der achtseitigen Beschwerdeschrift und für Klientengespräche sowie gesamthaft 90 Minuten für die Replik der Sache nicht vollumfänglich angemessen erscheinen, dass auch der zeitliche Aufwand für die aktuellen Eingaben der neuen Rechtsvertreterin von 105 Minuten nicht vollumfänglich gerechtfertigt scheint, zumal sich die geltend gemachten Aufwände nicht alleine auf das vorliegende Verfahren beziehen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand deshalb um 120 Minuten auf insgesamt 470 Minuten zu kürzen ist und die pauschalen Auslagen nicht vollumfänglich zu entschädigen sind, -- 7 of 9 -E-1458/2019 Seite 8 dass zu berücksichtigen ist, dass die letzten Eingaben durch eine Rechtsanwältin verfasst wurden und diesbezüglich im Vergleich zum von der vormaligen Rechtvertreterin angegebenen Ansatz ein höherer Mindeststundenansatz gilt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass nach dem Gesagten die Parteientschädigung in Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1’600.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen und dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

590 Minuten ausweist, dass die Auslagen aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten auszuweisen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGKE) und ein zeitlicher Aufwand von 360 Minuten für das Verfassen der achtseitigen Beschwerdeschrift und für Klientengespräche sowie gesamthaft 90 Minuten für die Replik der Sache nicht vollumfänglich angemessen erscheinen, dass auch der zeitliche Aufwand für die aktuellen Eingaben der neuen Rechtsvertreterin von 105 Minuten nicht vollumfänglich gerechtfertigt scheint, zumal sich die geltend gemachten Aufwände nicht alleine auf das vorliegende Verfahren beziehen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand deshalb um 120 Minuten auf insgesamt 470 Minuten zu kürzen ist und die pauschalen Auslagen nicht vollumfänglich zu entschädigen sind, -- 7 of 9 -E-1458/2019 Seite 8 dass zu berücksichtigen ist, dass die letzten Eingaben durch eine Rechtsanwältin verfasst wurden und diesbezüglich im Vergleich zum von der vormaligen Rechtvertreterin angegebenen Ansatz ein höherer Mindeststundenansatz gilt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass nach dem Gesagten die Parteientschädigung in Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1’600.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen und dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1458/2019 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend Erteilung der Einreisebewilligung (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde wird betreffend Erteilung von Familienasyl gutgeheissen (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die Verfügung des SEM vom Verfügung vom 25. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das Honorar der Rechtsvertreterin wird auf insgesamt Fr. 1600.– festgesetzt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler

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