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Entscheid

E-1484/2016

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

22. März 2016Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat... Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Bst. a AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1520/2014 vom 28. Mai 2014 zudem festgehalten habe, der Begriff "in der Regel" stelle klar, dass die Vorinstanz auch in diesen Fällen Asylgesuche materiell behandeln könne; dies gelte zum Beispiel, wenn das Verfassungs- und Völkerrecht einer Wegweisung im Einzelfall entgegenstehen würde (vgl. dort E. 9.1 und BBl 2010 4455, S. 4495), dass vorliegend gewichtige Hinweise darauf bestehen würden, dass im Falle einer Wegweisung Art. 8 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verletzt würden und das SEM durch den Umstand, dass es sich mit dem Entscheid über drei Jahre lang Zeit gelassen habe, auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV verstossen habe, dass er und seine Lebensgefährtin als Konkubinatspartner anzuerkennen seien, da sie mittlerweile seit sechs Jahren eine Beziehung führten, aus der drei Kinder hervorgegangen seien, die er fast täglich besuche und in beachtlichem Ausmass betreue, -- 6 of 11 -E-1484/2016 Seite 7 dass er seine Familie während seines Aufenthalts in Italien zudem in beschränktem Umfang finanziell unterstützt habe und ihm selbiges in der Schweiz nur wegen seines ungeklärten Aufenthaltsstatus noch nicht möglich sei, dass der EGMR in den Entscheiden Agraw und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz (Urteile vom 29. Juli 2010, 3295/06 und 24404/05) festgehalten habe, die Anwendbarkeit der EMRK könne alleine schon durch den Aufenthalt der in Frage stehenden Person in einem der Vertragsstaaten bejaht werden, dass sich der vorliegende Eingriff in Art. 8 EMRK – die Wegweisung nach Italien – nicht rechtfertige, da die räumlich getrennte Aufrechterhaltung des Familienlebens auf Dauer nicht zumutbar sei und ihm für regelmässige Besuche von Italien aus die nötigen Mittel fehlen würden, dass die Frage des Eintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sodann unweigerlich das Wohl seiner Kinder betreffe; für diese sei der Verbleib sowohl bei ihrer Mutter als auch bei ihrem Vater – dessen Anwesenheit sie sich von Geburt an gewohnt seien – offensichtlich unabdingbar für eine gesunde Entwicklung, weshalb durch die Wegweisung nach Italien Art. 3 KRK verletzt würde, dass dem SEM schliesslich bereits im Zeitpunkt der BzP bekannt gewesen sei, dass er in Italien unter subsidiärem Schutz stehe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden erst im Oktober 2014 um Rücknahme ersucht habe, dass mit dem Erlass eines Nichteintretensentscheids drei Jahre nach der Asylgesuchstellung der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden und es nicht vertretbar sei, ihn ohne materielle Prüfung seines Gesuchs nach Italien zurückzuschicken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das Bestehen einer Aufenthaltsbewilligung infolge Gewährung subsidiären Schutzes in diesem Land aktenkundig und unbestritten ist, dass es sich bei Italien gemäss einem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat handelt, und die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 6. November 2015 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. die vorinstanzliche Akte A29/2), -- 7 of 11 -E-1484/2016 Seite 8 dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG damit grundsätzlich gegeben sind, dass die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 zwar festhält, für die Schweiz bestehe keine völkerrechtliche Verpflichtung, Asylgesuche von Personen mit nahen Angehörigen in der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenregelung materiell zu behandeln, (BBl 2010 4455 S. 4494), aus welchem Grund die Ausnahmebestimmung von aArt. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG (Der Nichteintretenstatbestand findet keine Anwendung, wenn "Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben") aufgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer jedoch zu Recht einwendet, die Vorinstanz könne – beziehungsweise müsse – auch Asylgesuche wie das vorliegende materiell behandeln und zwar zum Beispiel, wenn das Verfassungs- und Völkerrecht einer Wegweisung im Einzelfall entgegensteht (vgl. BBl 2010 4455, S. 4495), dass er mit zutreffender Begründung rügt, eine Wegweisung nach Italien würde Art. 8 EMRK tangieren und die Vorinstanz habe mit dem Erlass des angefochtenen Entscheids über drei Jahre nach der Asylgesuchstellung den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, dass – ohne die Prüfung des Vorhandenseins eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruchs auf Aufenthalt des Beschwerdeführers vorwegzunehmen – aufgrund der Akten eine gefestigte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern glaubhaft gemacht ist, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sich seit dem (…) 2003 in der Schweiz aufhält, am (…) 2007 vorläufig aufgenommen wurde und seit dem (…) 2011 zufolge Gutheissung eines Härtefallgesuchs über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass sie somit, wenn auch kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung, so doch eine bewilligte Anwesenheit von neun Jahren und einen ordentlichen Aufenthalt von fünf Jahren nachweisen kann, wobei letzteres ebenfalls für ihre drei Kinder gilt, dass das Familienleben des Beschwerdeführers seit drei Jahren in der Schweiz gelebt wird und bei der Entscheidfällung auf die aktuellen Umstände abzustellen ist, -- 8 of 11 -E-1484/2016 Seite 9 dass keine Hinweise nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ersichtlich sind, die die Notwendigkeit der Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers begründen würden, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.), dass Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung respektive bei Dublin-Verfahren fünf Arbeitstage nach der Zustimmung des zuständigen Dublin-Staats zu treffen sind (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG), dass es sich dabei zwar um Ordnungsfristen handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt, dass das SEM (beziehungsweise das damalige Bundesamt für Migration [BFM]) bereits bei der BzP vom 27. Februar 2013 vom Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien Kenntnis hatte (vgl. A4/10), aber erst am 22. Oktober 2014 ein Rücknahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete (vgl. A15/3), anschliessend über ein Jahr auf die schliesslich am 6. November 2015 eingetroffene Antwort wartete (vgl. A29/2) und sich für den Erlass des angefochtenen Entscheids noch einmal vier Monate Zeit liess, dass es mit diesem Vorgehen die vorstehend erwähnten Fristen um ein mehrfaches überschritten hat, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach der Asylgesuchstellung nicht mehr mit einer Erledigung seines Gesuchs durch einen Nichteintretensentscheid rechnen musste, dass sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten im Ergebnis als unhaltbar erweist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen, -- 9 of 11 -E-1484/2016 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, welche mangels Einreichung einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass dem Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1484/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1484/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu behandeln.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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