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Entscheid

E-1495/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

30. Mai 2011Deutsch15 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1 000.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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