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Entscheid

E-1495/2012

Asyl und Wegweisung

18. Mai 2012Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

7.

AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie auf die Erwägungen in der zitierten Zwischenverfügung vom 30. März 2012 verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen, welche sich in blossen Behauptungen erschöpfen, an der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern vermögen, dass das BFM am 4. April 2012 dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen und der Beschwerdeführerin ihre Akten zugestellt hat, diese jedoch bis zu vorliegendem Urteil keine (allfällig in Aussicht gestellte) Beschwerdeergänzung eingereicht hat, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe die eigenen Abklärungen stärker gewichtet als ihre Aussagen und ihr dadurch nicht ausreichend die Möglichkeit gewährt worden sei, das Verfahren zu beeinflussen nicht gehört werden kann, zumal sie den überzeugenden Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Substanziiertes zu entgegnen vermochte, -- 7 of 11 -E-1495/2012 Seite 8 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche -- 8 of 11 -E-1495/2012 Seite 9 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kongo (Kinshasa) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5905/2007 vom 23. Januar 2012 E. 9.4.1-9.4.3 und D-3773/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 6.3.1-6.3.2), dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass gestützt auf die Abklärung der Schweizer Vertretung in Kinshasa davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa geboren wurde und stets dort gelebt hat, wo auch ihre nächsten Familienangehörigen wohnhaft sind (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 1f., A15), dass damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa auf ein soziales, familiäres Netz zurückgreifen und sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann, dass die erstmals auf Rechtsmittelebene vorgebrachten, weder substanziierten noch belegten psychischen Probleme – wie bereits mit Zwischen-- 9 of 11 -E-1495/2012 Seite 10 verfügung vom 30. März 2012 erkannt – der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift näher einzugehen, da diese für den Verfahrensausgang irrelevant sind, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1495/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1495/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand:

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