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Entscheid

E-1535/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

24. März 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass er in der Beschwerde vorbringt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Papiere so rasch benötigt würden, er habe Angst gehabt, sie könnten bei seiner Zuweisung an einen Kanton verloren gehen und zudem sei es in Syrien verboten, Ausweise per Post zu verschicken, dass er im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 11. März 2011 eine Kopie seiner angeblichen Identitätskarte (auf Arabisch, ohne Übersetzung) zu den Akten gab, dass er sowohl bei der Einreichung des Asylgesuchs, als auch bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung aufgefordert wurde, Reiseoder Identitätspapiere abzugeben, weshalb sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass die Papiere so schnell benötigt würden, unglaubhaft ist, zumal jedem Asylsuchenden bewusst sein muss, dass das Land, in welchem er um Schutz nachsuchen will, seine Identität kennen will, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Übersetzung der Kopie der Identitätskarte verzichtet werden kann, da selbst unter Annahme ihrer Echtheit ihre (verspätete) Einreichung nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, weil er innert der vorgegebenen 48 Stunden – und während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens – nichts unternommen hat, um die Identitätskarte zu beschaffen, dass er zudem keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen kann, wieso er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Reisepass, mit -- 6 of 12 -E-1535/2011 Seite 7 dem er angeblich in die Schweiz eingereist ist, innert 48 Stunden den Behörden abzugeben, dass er diesbezüglich geltend macht, er habe den Pass seinem Schlepper abgegeben müssen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM widersprüchliche Angaben dazu machte, ob er dem Schlepper den Pass bereits in Syrien abgeben musste oder erst in der Türkei, dass er zudem in der Anhörung vor dem BFM auf ausdrückliche Nachfrage, ob er den Pass seit der Übergabe an den Schlepper in Syrien nicht mehr in den Händen gehabt habe, ausweichend aussagte, er wisse nicht, was mit dem Pass sei, dass er demgegenüber in der Beschwerde vorbringt, der Schlepper habe ihm den Pass beim Zoll nochmals kurz gegeben, was er aber bei der Anhörung auf die Frage, wie er durch den Zoll gegangen sei, nicht sagte, dass er in der Anhörung weder angeben konnte, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen, noch auf welchem Flughafen und in welchem Land er zwischengelandet oder auf welchem Flughafen er in der Schweiz angekommen sei, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, er sei Analphabet, nicht glaubhaft ist, zumal er während sechs Jahren zur Schule gegangen sei und die beiden Anhörungsprotokolle unterschrieben hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die Schweiz damit als unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich zu bezeichnen sind, dass seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rechtfertigungen nachgeschoben erscheinen und durch nichts belegt sind, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen sind, dass damit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer den tatsächlichen Ausreisezeitpunkt aus Syrien und seinen Reiseweg in die -- 7 of 12 -E-1535/2011 Seite 8 Schweiz zu verschleiern versuchte, und keine Papiere abgab, um eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung, der er in Syrien angeblich ausgesetzt war, insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass insbesondere seine Vorbringen bezüglich der Schläge während seiner Gefangenschaft und der Flucht aus dem Militärspital unsubstantiiert und vage bleiben, dass er zudem angibt, bewusst an einem Freitag geflohen zu sein, da dann weniger Leute im Spital gewesen seien, es sich beim angeblichen Fluchttag (16. Oktober 2010) aber um einen Samstag handelt, dass an dieser Beurteilung, wie das BFM zu Recht ausführt, auch die eingereichten Fotokopien, von welchen die einen den Beschwerdeführer mit Verletzungen im Gesicht und die anderen eine Demonstration zeigen, nichts zu ändern vermögen, da sie nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers beitragen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus Syrien unplausibel sind und teilweise jeglicher Logik entbehren, dass insbesondere die Begründung, der Beschwerdeführer sei nach seiner ersten Flucht aus Syrien in die Türkei wieder zurück nach Syrien gegangen, weil er von der Türkei nicht mit einem Lastkraftwagen nach Europa gehen wollte, sondern mit dem Flugzeug, nicht nachvollziehbar und nicht mit der Furcht eines Verfolgten vereinbar ist, dass er zudem in seiner Anhörung auch auf Nachfrage hin aussagte, in den 10 Tagen in der Türkei sei nichts passiert, und sich erst auf eine konkrete Frage hin erinnerte, dass er wie in der Kurzbefragung angegeben während des Aufenthaltes in der Türkei verhaftet worden sei, -- 8 of 12 -E-1535/2011 Seite 9 dass er zudem in der Kurzbefragung verschwieg, dass er seit dem Jahr 2007 mehrheitlich im Libanon wohnte, dass er schliesslich zu seinem Aufenthalt nach der Demonstration vom 23. März 2010 und vor seiner Verhaftung im September 2010 und insbesondere nach seiner Rückkehr nach Syrien am 27. Oktober 2010 bis zu seiner angeblichen endgültigen Ausreise am 20. Dezember 2010 nur sehr vage Aussagen machte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind und das BFM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich für nicht notwendig erachtete, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 9 of 12 -E-1535/2011 Seite 10 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat- oder Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen und seinen Lebensunterhalt sichern kann, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, er würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), -- 10 of 12 -E-1535/2011 Seite 11 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdefüherer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat- oder Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen und seinen Lebensunterhalt sichern kann, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, er würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), -- 10 of 12 -E-1535/2011 Seite 11 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdefüherer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

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E-1535/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

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