Lexipedia

Entscheid

E-1537/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

26. September 2011Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 6 of 10 -E1537/2011 Seite 7 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter -- 7 of 10 -E1537/2011 Seite 8 Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine prozessualen Rügen erhob, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe sowie in deren Ergänzung im Wesentlichen nochmals seine bereits in erster Instanz geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne neue und entscheidende Gesichtspunkte einzubringen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, den Vorbringen des Beschwerdeführers kämen keine Einreiserelevanz zu und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden und praxiskonformen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aus den Akten in Bezug auf eine akute asyl und einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers keine Angaben oder Hinweise ersichtlich sind, der im Zentrum seiner Vorbringen stehende einmonatige Freiheitsentzug von 2008 offensichtlich im Rahmen der allgemeinen Terrorismusabwehr zu sehen ist und sich der Beschwerdeführer dabei keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Misshandlungen ausgesetzt sah, dass der erwähnte und im Ergebnis dem Beschwerdeführer als unberechtigt und unfair erscheinende Freiheitsentzug sowie die auf die Freilassung folgenden Behelligungen durch behördliche Kontrollen sowie Beobachtungsmassnahmen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität keine Verfolgungsqualität aufweisen, -- 8 of 10 -E1537/2011 Seite 9 dass diese genannten Nachteile im Licht der damaligen Endphase des Bürgerkriegs in Sri Lanka zu sehen sind und sich seit der Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) am 19. Mai 2009 die Situation in Sri Lanka in Richtung einer allgemeinen Normalisierung verändert hat, dass die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen offen bleiben kann, der bei einer staatlichen Behörde angestellt ist, was vorliegend grundsätzlich gegen die Annahme einer staatlichen Verfolgung spricht, dass der Beschwerdeführer in asylrechtlicher Hinsicht auch aus den angeblichen Problemen seiner Angehörigen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er auch nicht geltend macht, von einer so genannten Anschluss oder Reflexverfolgung betroffen zu sein, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass schliesslich der Beschwerdeführer in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

-- 9 of 10 --

E1537/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E1537/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

-- 10 of 10 --