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Entscheid

E-1561/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

30. März 2012Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

34.

Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum verfolgungssicheren Staat erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, mithin keine Hinweise auf Verfolgung bestehen würden, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108), -- 6 of 11 -E-1561/2012 Seite 7 dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien falsch verstanden worden und es habe noch kein Urteil gegeben, dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nämlich zu Protokoll gegeben, er sei zur Gerichtsverhandlung vorgeladen worden und habe dort eine Entschädigung von seinem Arbeitgeber verlangt (vgl. A12, S. 4), dass er zudem auf entsprechende Fragen des Befragers angab, das Gericht habe den Arbeitgeber im Jahre 2008 verurteilt und zur Bezahlung einer Entschädigung aufgefordert, wobei der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei (vgl. A12, S. 5), dass den diesbezüglichen Protokollstellen nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer wäre anlässlich der Anhörung verängstigt oder verwirrt gewesen und habe sich nicht an Details erinnern können, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid folglich zutreffend ausgeführt hat, der mazedonische Staat sei willig und fähig, seine Bürger vor illegalen Übergriffen seitens Dritter zu schützen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der weiteren Übergriffe zudem ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, er habe gegen seinen früheren Arbeitgeber Anzeige erstattet und dieser sei von den Behörden einem erneuten Gerichtsverfahren zugeführt worden, wobei der Arbeitgeber je-- 7 of 11 -E-1561/2012 Seite 8 weils nicht an den Gerichtstermin erschienen und schliesslich zusammen mit der Polizei vor Gericht gekommen sei (vgl. A12, S. 6), dass ferner den Ausführungen des BFM beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, hinsichtlich des laufenden Gerichtsverfahrens Angaben zu machen (vgl. a.a.O. S. 6), obwohl dies von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass somit dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach man beim Gericht zwar die Anklagepunkte des Beschwerdeführers auf Körperverletzung und die Forderung nach finanzieller Entschädigung zur Kenntnis genommen habe, jedoch diesbezüglich nichts weiter unternommen worden sei, nicht gefolgt werden kann, dass daraus auch nicht geschlossen werden kann, der mazedonische Staat schütze Angehörige der Minderheiten, insbesondere Roma, nur unzureichend, dass an dieser Einschätzung auch der Verlust des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, dass es sich schliesslich erübrigt, auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, -- 8 of 11 -E-1561/2012 Seite 9 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführenden sind jung, soweit aktenkundig gesund, verfügen über eine abgeschlossene Schulbildung sowie Berufserfahrungen (Beschwerdeführer) und haben in Mazedonien ein soziales Beziehungsnetz (vgl. Akten A5, S. A7, S. 5) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, -- 9 of 11 -E-1561/2012 Seite 10 dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – sie gab anlässlich der Anhörung vom 9. März 2012 an, im 5. Monat schwanger zu sein – nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, dass damit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1561/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1561/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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