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Entscheid

E-1582/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

28. März 2012Deutsch8 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-- 4 of 7 -E-1582/2012 Seite 5 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Behörde gemäss Art. 12 VwVG gehalten ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz), dass dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Sachverhaltskontrolle obliegt, was bedeutet, dass vorinstanzliche Fehler in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes eigenständig gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, sei dort nicht registriert worden, ein entsprechender Eurodac-Treffer fehle, dass vorliegend die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zwar feststeht, dass jedoch aus den Akten – wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht gerügt wird – in keiner Weise belegt ist, der Beschwerdeführer habe sich in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt, dass damit auch die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens nicht feststeht, dass eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene unangemessen erscheint (vgl. BGE 126 II 123), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. März 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage der prozessuale Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig wird, -- 5 of 7 -E-1582/2012 Seite 6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem im Rechtsmittelverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer geringe Kosten entstanden sein dürften, so dass von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1582/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1582/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons C._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:

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