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Entscheid

E-1594/2013

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

10. April 2013Deutsch14 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

7.

und 52 Abs. 2 AsylG),

-- 4 of 8 --

E-1594/2013 Seite 5 dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft gemacht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten hat, -- 5 of 8 -E-1594/2013 Seite 6 dass er sich eigenen Aussagen gemäss vom 20. November 2006 bis zum 22. Januar 2007 im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufhielt, wo er vom UNHCR registriert worden ist, bevor er zu (…) nach Khartum gezogen sei, dass keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, dass die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wonach er im Sudan mit einer Deportation zu rechnen habe, sich dort nicht in Sicherheit fühle und eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort bei (…) in Khartum als untragbar erachten, dass es ihm unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden, dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen sind, dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1), dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende (…) (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 2, Akten BFM A6, S. 3) nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört und zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst angibt, die (…) könne ihn wegen ihrer schlechten ökonomischen Situation finanziell nicht unterstützen, -- 6 of 8 -E-1594/2013 Seite 7 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihm das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1594/2013 Seite 5 dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft gemacht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten hat, -- 5 of 8 -E-1594/2013 Seite 6 dass er sich eigenen Aussagen gemäss vom 20. November 2006 bis zum 22. Januar 2007 im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufhielt, wo er vom UNHCR registriert worden ist, bevor er zu (…) nach Khartum gezogen sei, dass keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, dass die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wonach er im Sudan mit einer Deportation zu rechnen habe, sich dort nicht in Sicherheit fühle und eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort bei (…) in Khartum als untragbar erachten, dass es ihm unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden, dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen sind, dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1), dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende (…) (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 2, Akten BFM A6, S. 3) nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört und zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst angibt, die (…) könne ihn wegen ihrer schlechten ökonomischen Situation finanziell nicht unterstützen, -- 6 of 8 -E-1594/2013 Seite 7 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihm das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1594/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

1.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

2.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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