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Entscheid

E-1602/2016

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

31. März 2016Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

33.

VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gemäss Art. 64a Abs. 2 AuG der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb es diesbezüglich entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift keiner Begründung bedarf, -- 5 of 10 -E-1602/2016 Seite 6 dass der diesbezügliche Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin hinfällig wird, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, dass entgegen der gerügten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin die Vorinstanz zu Recht wegen fehlender Anhaltspunkte zum Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums den als Zeuge angerufenen Bruder nicht angehört hat, zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung des SEM (vgl. Akte A2), sich zu ihrem Aufenthalt zwischen Juli 2014 und Dezember 2015 zu äussern – auch auf Beschwerdeebene – nicht nachgekommen ist, dass im Weiteren der Antrag, wonach dem unterzeichnenden Rechtsvertreter die vollständigen Akten auszuhändigen seien, abzuweisen ist, da diese entgegen der pauschal und nicht näher konkretisierten Rüge in der Beschwerdeschrift gemäss Aktenverzeichnis zusammen mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden sind, womit auch das diesbezügliche Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abzuweisen ist, dass bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach sie in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht habe, auf die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 (erstes Asylverfahren) hinzuweisen ist, in der rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin von Deutschland ein vom 20. August 2013 bis zum 18. September 2013 gültiges Visum erhalten hat und damit die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens auch weiterhin gegeben ist, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland verfügt hat, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, -- 6 of 10 -E-1602/2016 Seite 7 dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführerin illegal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Deutschlands im vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe eine Rückkehr in die Türkei und damit einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht glaubhaft machen können, dass eine allfällige Aussage ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders nichts an dieser Feststellung zu ändern vermag, dürfte diese doch aus Gefälligkeit ergehen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Beschwerdeführerin nach wie vor gegeben ist, zumal Deutschland dem erneuten Ersuchen um Rückübernahme des SEM vom 23. Februar 2016 am 25. Februar 2016 zugestimmt hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Deutschland Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, es würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Befürchtungen geltend macht, dass sie, wie nachfolgend aufgezeigt, auch aus Art. 8 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis ableiten kann, -- 7 of 10 -E-1602/2016 Seite 8 dass vorliegend einerseits feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Asylgesuch in der Schweiz als ledig bezeichnete und auch in den seither eingereichten Gesuchen um Wiedererwägung inklusive dasjenige vom 7. Dezember 2015 keine Partnerschaft erwähnt hat, dass indessen nur eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst, dass erstmals durch eine Information des Zivilstandesamtes C._______ vom 6. Januar 2016 bekannt wurde, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten angesichts der offensichtlich kurzen Dauer ihrer allfälligen Beziehung nicht von einer im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten ausgegangen werden kann, dass daran weder das geltend gemachte Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung, welches aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung des Zivilstandesamtes C._______ vom 29. Februar 2016 hervorgeht, noch das an das zuständige Migrationsamt beigelegte Gesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um Bewilligung des provisorischen Aufenthaltes vom 4. März 2016 nichts zu ändern vermögen, da die Heiratspläne auch von Deutschland aus und damit ausserhalb der Schweiz verwirklicht werden können, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend offensichtlich nicht von einer solchen konkreten Gefährdung in Deutschland auszugehen ist und sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden hat, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und Deutschland der Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nach dem Gesagten zu bestätigen ist, -- 8 of 10 -E-1602/2016 Seite 9 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1602/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1602/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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