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Entscheid

E-1617/2011

Asyl und Wegweisung

4. April 2011Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG) ist; auf die Beschwerde ist einzutreten, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) wird, und es sich vorliegend um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen) handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)

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E-1617/2011 Seite 6 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Asyl gewährt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die Vorbringen der Beschwerdeführerin (nicht mögliche Heirat mit einer Person ausserhalb der Berufsgattung der Töpfer; Verhinderung der Fortsetzung ihrer Ausbildung zum Master in Informatik) nicht als Motive einstufte, welche die Gewährung von Asyl zu begründen vermöchten, dass zudem die äthiopischen Behörden geeignete Massnahmen ergriffen hätten, um der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz vor Bedrohungen zukommen zu lassen, dass schliesslich festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin gut ausgebildet sei und deshalb nicht direkt vom schlechten Ansehen der Berufsgattung der Töpfer in der Gesellschaft betroffen sei, dass demgegenüber die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend machte, sie erhalte nicht den erforderlichen behördlichen Schutz, der verhindern könne, den Praktiken der Anhängern des buda Aberglaubens ausgesetzt zu sein, dass sie bei einer erzwungenen Rückkehr unter Diskriminierungen und Verfolgung zu leiden hätte, dass sie überdies als Mitglied einer "Töpfer-Familie" von der gesellschaftlichen Isolation direkt betroffen sei, auch wenn sie einen anderen Beruf ausübe, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich stützt und für die Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diesen verweist, -- 6 of 9 -E-1617/2011 Seite 7 dass zwar zutrifft, dass in Äthiopien unter dem Begriff buda sowohl ein übernatürlicher böser Blick "("evil eye") wie auch Personen, denen nachgesagt wird, über die Kraft des "bösen Blicks" zu verfügen, verstanden wird, dass ferner, abgesehen von besonders gebildeten Personen, der Glaube an böse Geister weit verbreitet ist (vgl. Dennis P. Hogan und Belay Biratu, Social Identity and Community Effects on Contraceptive Use and Intentions in southern Ethiopia, in: Studies in Family Planning, Volume 35 Number 2 (June 2004) S. 79-90), dass hingegen aus den dem Bundesverwaltungsgericht verfügbaren Quellen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach Personen in Äthiopien, denen buda zugeschrieben wird, generell diskriminiert oder verfolgt würden, dass überdies die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise hat darlegen können, aufgrund dessen sie im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet gewesen wäre oder Behelligungen befürchten müsste, die einem unerträglichen psychischen Druck gleichkämen, dass – selbst wenn die Beschwerdeführerin als einer "bestimmten sozialen Gruppe" angehörig angesehen würde – die geltend gemachten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um eine Diskriminierung und – geschweige denn – eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG annehmen zu müssen, dass aufgrund dessen auf die Prüfung weiterer Elemente des Flüchtlingsbegriffs (wirksamer Schutz vor Übergriffen durch die Behörden und interne Schutzalternative) im Sinne von Art. 3 AsylG zu verzichten ist, dass aus diesem Grund auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwänden nicht als notwendig erachtet wird, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E-1617/2011 Seite 8 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge der vorgängig dargelegten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1617/2011 Seite 6 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Asyl gewährt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die Vorbringen der Beschwerdeführerin (nicht mögliche Heirat mit einer Person ausserhalb der Berufsgattung der Töpfer; Verhinderung der Fortsetzung ihrer Ausbildung zum Master in Informatik) nicht als Motive einstufte, welche die Gewährung von Asyl zu begründen vermöchten, dass zudem die äthiopischen Behörden geeignete Massnahmen ergriffen hätten, um der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz vor Bedrohungen zukommen zu lassen, dass schliesslich festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin gut ausgebildet sei und deshalb nicht direkt vom schlechten Ansehen der Berufsgattung der Töpfer in der Gesellschaft betroffen sei, dass demgegenüber die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend machte, sie erhalte nicht den erforderlichen behördlichen Schutz, der verhindern könne, den Praktiken der Anhängern des buda Aberglaubens ausgesetzt zu sein, dass sie bei einer erzwungenen Rückkehr unter Diskriminierungen und Verfolgung zu leiden hätte, dass sie überdies als Mitglied einer "Töpfer-Familie" von der gesellschaftlichen Isolation direkt betroffen sei, auch wenn sie einen anderen Beruf ausübe, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich stützt und für die Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diesen verweist, -- 6 of 9 -E-1617/2011 Seite 7 dass zwar zutrifft, dass in Äthiopien unter dem Begriff buda sowohl ein übernatürlicher böser Blick "("evil eye") wie auch Personen, denen nachgesagt wird, über die Kraft des "bösen Blicks" zu verfügen, verstanden wird, dass ferner, abgesehen von besonders gebildeten Personen, der Glaube an böse Geister weit verbreitet ist (vgl. Dennis P. Hogan und Belay Biratu, Social Identity and Community Effects on Contraceptive Use and Intentions in southern Ethiopia, in: Studies in Family Planning, Volume 35 Number 2 (June 2004) S. 79-90), dass hingegen aus den dem Bundesverwaltungsgericht verfügbaren Quellen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach Personen in Äthiopien, denen buda zugeschrieben wird, generell diskriminiert oder verfolgt würden, dass überdies die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise hat darlegen können, aufgrund dessen sie im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet gewesen wäre oder Behelligungen befürchten müsste, die einem unerträglichen psychischen Druck gleichkämen, dass – selbst wenn die Beschwerdeführerin als einer "bestimmten sozialen Gruppe" angehörig angesehen würde – die geltend gemachten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um eine Diskriminierung und – geschweige denn – eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG annehmen zu müssen, dass aufgrund dessen auf die Prüfung weiterer Elemente des Flüchtlingsbegriffs (wirksamer Schutz vor Übergriffen durch die Behörden und interne Schutzalternative) im Sinne von Art. 3 AsylG zu verzichten ist, dass aus diesem Grund auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwänden nicht als notwendig erachtet wird, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E-1617/2011 Seite 8 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge der vorgängig dargelegten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1617/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

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