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Entscheid

E-1618/2024

Asyl und Wegweisung

15. April 2024Deutsch8 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Febr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

40.

car », dass weiter ausgeführt wird « les intérêts publics ou privés exigeant que le secret soit gardé prévalent sur le droit de consulter les pièces (art. 27 PA) » und « il s’agit de pièces à usage interne non soumises, selon la pratique du Tribunal fédéral, au droit de consultation (ATF 115 V 297 consid. 2g et ATAF 2011/37 consid. 5.4) », dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2. April 2024, dem Begleitschreiben der Vorinstanz vom 28. März 2024 und dem beigelegten Aktenverzeichnis davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch anlässlich ihrer Vernehmlassung keine rechtskonforme Akteneinsicht gewährt hat, dass die Vorinstanz damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass der vorliegend festgestellte Verfahrensfehler schwer wiegt und eine Heilung ausser Betracht fällt, dass die Vorinstanz demzufolge anzuweisen ist, die angefochtene Verfügung unter rechtskonformer Gewährung des Akteneinsichtsrechts neu zu eröffnen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird, dass die Verfügung vom 9. Februar 2024 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, dass dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. April 2024 inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt werden, -- 5 of 7 -E-1618/2024 Seite 6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin damit gegenstandslos geworden sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf Fr. 410.– (inkl. Auslagen) festgelegt wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1618/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1618/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die Verfügung vom 9. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 410.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:

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