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Entscheid

E-1633/2013

Asyl und Wegweisung

4. Juni 2013Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

8.

und 11), und widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt dieses äusserst einschneidenden Ereignisses nicht begreiflich seien, zumal dieses gemäss Aussage des Beschwerdeführers noch nicht lange zurückliege, dass eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Aussagen des Beschwerdeführers daher zum Schluss führe, er stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung ab, und seine Asylvorbringen seien insgesamt unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgungssituation in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen kann, dass die anlässlich der Anhörung protokollierte Äusserung – "Der Befrager sowie der Dolmetscher haben mir keine Gelegenheit gegeben, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dann sagte der Befrager: 'Ich führe die Anhörung', und -- 5 of 10 -E-1633/2013 Seite 6 der Dolmetscher übersetzte eins zu eins. Ich hatte nicht die Gelegenheit zu den Salafisten detailliert Stellung zu nehmen." (vgl. A29/14 S. 11) –, welche in der Beschwerdeschrift als Rechtfertigung dafür vorgebracht wird, dass der Autounfall früher nicht erwähnt worden ist, sich als aktenwidrig erweist, da sich aus dem Befragungsprotokoll keine solchen mangelnden Gelegenheiten zur Stellungnahme ergeben, vielmehr der Beschwerdeführer die Frage "Sind das alle Gründe, warum Sie ihren Heimatstaat verlassen haben?" gemäss Befragungsprotokoll bejahte (vgl. A5/10 S. 7), dass dieses Vorbringen somit als offensichtlich nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer ferner – was vom BFM nicht festgestellt wurde – anlässlich der Befragung gar keine Verfolgung durch die Salafisten erwähnte, sondern von einer Verfolgung durch die Muslimbruderschaft beziehungsweise die Islamisten sprach (vgl. A5/10 S. 7), dass zudem die protokollierten Vorbringen zum Brandanfall und zur Verfolgungsmotivation der Salafisten in der Tat einen unsubstanziierten beziehungsweise unlogischen Eindruck hinterlassen und auch von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche in Bezug auf den Brandanschlag sich nicht nur auf das falsche Jahr beziehen, sondern der Beschwerdeführer sich auch bezüglich des Datums der Vorsprache bei der Polizei wegen des Brandanschlages widerspricht (anlässlich der Befragung nannte er den 17. März 2012 [vgl. A5/10 S. 8], anlässlich der Anhörung den 18. März 2011 [vgl. A29/14 S. 6]), dass die Vorinstanz die Schilderung der Verfolgung durch die Salafisten zu Recht als unsubstanziiert und schemenhaft qualifiziert hat, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in Bezug auf die Täterschaft, das Jahr des Brandanschlages – die mehrmalige Nennung des Jahres 2011 bei der Anhörung (A29 S. 4, 6, 8) kann nicht einfach damit erklärt werden, der Beschwerdeführer habe dies ja dann auf "2012" korrigiert (vgl. Beschwerde S. 7) – und die Meldung bei der Polizei, können durch den Hinweis in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei beim Brand nicht anwesend gewesen, nicht aufgelöst werden, dass auch die in der Beschwerdeschrift nachgelieferte beziehungsweise ergänzte Verfolgungsmotivation der Salafisten (vgl. Beschwerde S. 6 f.

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E-1633/2013 Seite 7 Ziff. 2 c) das in den Anhörungen nicht klar gewordene Verfolgungsinteresse seitens der Salafisten nicht zu verdeutlichen vermag, zumal es keineswegs zutrifft, dass diese, weil sie auf sämtliche Mitglieder der [Parteiname] allergisch seien, alle [Parteiname]-Mitglieder unabhängig von ihrer Position und ihrem Profil verfolgen, zumal auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden, dass an dieser Feststellung die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Zeitschriftenartikel von "Le nouvel Obervateur", "Le Parisien" und "Business News" sowie die eingereichten Berichte von "Human Rights Watch" und des "Europäischen Parlamentes" nichts ändern, da diese sich lediglich zur allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien und der Bedrohungen durch die Salafisten – gegen welche die Staatsgewalt gemäss diesen Berichten im Übrigen vorgeht – äussert, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich den Anforderungen ans Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass es sich ferner bei den angeblichen Verfolgern, den Salafisten, um Privatpersonen handelt, womit sich die Frage nach dem staatlichen Schutz stellt (vgl. Praxis zur Schutztheorie: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; EMARK 2006 Nr. 32), und der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht hat glaubhaft darlegen können, er habe die tunesischen Behörden zwar um Schutz ersucht, diesen aber nicht erhalten, dass es ihm schliesslich auch unbenommen gewesen wäre und nach der Rückkehr sein wird, sich an einem anderen Ort in Tunesien niederzulassen, um allenfalls befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die Salafisten zu entgehen (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative BVGE 2011/51, Urteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8), zumal nach seinen Angaben die Mutter und die Schwester ihren Wohnsitz wegen seiner Probleme mit den Salafisten nach C._______ verlegt haben sollen, wo sie offenbar unbehelligt leben (vgl. A29/14 S. 3), dass er demnach nicht glaubhaft machen konnte, es bestehe in ganz Tunesien eine nichtexistente oder ineffiziente Schutzinfrastruktur, und der Staat sei auch nicht willens, ihn vor Verfolgung zu schützen, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, -- 7 of 10 -E-1633/2013 Seite 8 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsschutz im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter -- 8 of 10 -E-1633/2013 Seite 9 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge, gesunde, gut ausgebildete Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Heimat über beträchtliche finanzielle Mittel und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. A29/14 S. 10 bzw. 3), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts von Art. 42 AsylG und mit vorliegenden Endentscheid gegenstandslos (geworden) ist, dass das mit der Beschwerde vom 26. März 2013 gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1633/2013 Seite 7 Ziff. 2 c) das in den Anhörungen nicht klar gewordene Verfolgungsinteresse seitens der Salafisten nicht zu verdeutlichen vermag, zumal es keineswegs zutrifft, dass diese, weil sie auf sämtliche Mitglieder der [Parteiname] allergisch seien, alle [Parteiname]-Mitglieder unabhängig von ihrer Position und ihrem Profil verfolgen, zumal auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden, dass an dieser Feststellung die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Zeitschriftenartikel von "Le nouvel Obervateur", "Le Parisien" und "Business News" sowie die eingereichten Berichte von "Human Rights Watch" und des "Europäischen Parlamentes" nichts ändern, da diese sich lediglich zur allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien und der Bedrohungen durch die Salafisten – gegen welche die Staatsgewalt gemäss diesen Berichten im Übrigen vorgeht – äussert, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich den Anforderungen ans Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass es sich ferner bei den angeblichen Verfolgern, den Salafisten, um Privatpersonen handelt, womit sich die Frage nach dem staatlichen Schutz stellt (vgl. Praxis zur Schutztheorie: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; EMARK 2006 Nr. 32), und der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht hat glaubhaft darlegen können, er habe die tunesischen Behörden zwar um Schutz ersucht, diesen aber nicht erhalten, dass es ihm schliesslich auch unbenommen gewesen wäre und nach der Rückkehr sein wird, sich an einem anderen Ort in Tunesien niederzulassen, um allenfalls befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die Salafisten zu entgehen (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative BVGE 2011/51, Urteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8), zumal nach seinen Angaben die Mutter und die Schwester ihren Wohnsitz wegen seiner Probleme mit den Salafisten nach C._______ verlegt haben sollen, wo sie offenbar unbehelligt leben (vgl. A29/14 S. 3), dass er demnach nicht glaubhaft machen konnte, es bestehe in ganz Tunesien eine nichtexistente oder ineffiziente Schutzinfrastruktur, und der Staat sei auch nicht willens, ihn vor Verfolgung zu schützen, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, -- 7 of 10 -E-1633/2013 Seite 8 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsschutz im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter -- 8 of 10 -E-1633/2013 Seite 9 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge, gesunde, gut ausgebildete Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Heimat über beträchtliche finanzielle Mittel und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. A29/14 S. 10 bzw. 3), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts von Art. 42 AsylG und mit vorliegenden Endentscheid gegenstandslos (geworden) ist, dass das mit der Beschwerde vom 26. März 2013 gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-1633/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand:

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