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Entscheid

E-1666/2011

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

24. März 2011Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwäg... Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren E-1665/2011 und E-1666/2011 angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wie beantragt vereinigt werden, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs.

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E-1665/2011 und E-1666/2011 Seite 7

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten -- 7 of 10 -E-1665/2011 und E-1666/2011 Seite 8 Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 festgehalten hat, dass vorab festzuhalten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 festgestellt wurde, dass Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2011 mit überzeugenden Erwägungen zur Erkenntnis gelangt ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 beseitigen könnten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen und die obige zusammenfassende Darstellung dieser vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass in der Beschwerde grösstenteils in allgemeiner Weise die Situation von Asylsuchenden in Italien erläutert wird, dass auch unter Berücksichtigung der im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Januar 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2 - mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass in Italien eine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet ist, dass die Vorinstanz zudem zu Recht erkannt hat, dass keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dass dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass das BFM und der Kanton anzuweisen sind, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, -- 8 of 10 -E-1665/2011 und E-1666/2011 Seite 9 dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur wiedererwägungsweisen Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten veranlassen sollen, weshalb das Vorliegen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist, dass schliesslich klarzustellen ist, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf ihren Inhalt näher einzugehen, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die mit Telefax vom 18. März 2011 angeordnete vorsorgliche vollzugshemmende Massnahme ihre Gültigkeit mit vorliegendem Urteil verliert und die Beschwerdeführenden die Schweiz zu verlassen haben. (Dispositiv nächste Seite)

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten -- 7 of 10 -E-1665/2011 und E-1666/2011 Seite 8 Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 festgehalten hat, dass vorab festzuhalten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 festgestellt wurde, dass Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2011 mit überzeugenden Erwägungen zur Erkenntnis gelangt ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 beseitigen könnten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen und die obige zusammenfassende Darstellung dieser vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass in der Beschwerde grösstenteils in allgemeiner Weise die Situation von Asylsuchenden in Italien erläutert wird, dass auch unter Berücksichtigung der im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Januar 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2 - mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass in Italien eine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet ist, dass die Vorinstanz zudem zu Recht erkannt hat, dass keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dass dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass das BFM und der Kanton anzuweisen sind, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, -- 8 of 10 -E-1665/2011 und E-1666/2011 Seite 9 dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur wiedererwägungsweisen Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten veranlassen sollen, weshalb das Vorliegen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist, dass schliesslich klarzustellen ist, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf ihren Inhalt näher einzugehen, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die mit Telefax vom 18. März 2011 angeordnete vorsorgliche vollzugshemmende Massnahme ihre Gültigkeit mit vorliegendem Urteil verliert und die Beschwerdeführenden die Schweiz zu verlassen haben. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1665/2011 und E-1666/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

1.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

2.

Das BFM wird angewiesen, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen.

3.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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