E-1726/2023
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung)
10. Juni 2026Deutsch13 min
Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. Mä... Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. März 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-1726/2023 U r t e i l v o m 1 0. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, ADVOCENTRAL Advokaturen, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. März 2023 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2019 um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, er habe sich im Heimatland politisch zuerst für den Jugendflügel der Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) und später für die Halklaran Demokratik Partisi (HDP) engagiert. Aufgrund seiner leitenden Tätigkeit für die HDP in B._______ habe er ab dem Jahre 20(…) bis zur Rückkehr in die Türkei im Fokus der türkischen Behörden gestanden, welche in seiner Wohnung auf C._______ eine Razzia durchgeführt und ihn mehrmals auf den Posten mitgenommen hätten, wobei er nie länger als einen Tag festgehalten worden sei. Dabei sei ihm mit Hindernissen in Bezug auf seine universitäre Ausbildung sowie auf sein berufliches Fortkommen gedroht worden. Als er im Juni 20(…) (…) zurückgekehrt sei, sei er anlässlich der Passkontrolle abermals von den Behörden mit seiner politischen Tätigkeit konfrontiert sowie bedroht worden. Als im August 20(…) im Rahmen einer grösseren Operation eine Razzia beim ihm zu Hause durchgeführt worden sei, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
C.
Die gegen die Verfügung vom 29. September 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5362/2020 vom 10. August 2022 ab. Insbesondere erachtete das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die geltend gemachte Tätigkeit für die HDP in führender Position sowie das geschilderte Verhalten der Behörden nach seiner Rückkehr (…) als unplausibel und namentlich die Razzia im Jahre 20(…) als unglaubhaft. Aufgrund des als niederschwellig zu bezeichnenden Engagements in den Jahren 2011 bis 2013 seien ihm abgesehen von einer geltend gemachten Verhaftung im Jahre 20(…) ferner keine weiteren Nachteile entstanden. Insbesondere in Anbetracht von Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit nachgereichten Beweismitteln erachtete das Gericht sodann die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Mit-gliedschaft zu einer -- 2 of 9 -E-1726/2023 Seite 3 Terrororganisation als unglaubhaft. Weiter sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe wegen seiner niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit im Fokus der Behörden; dies auch vor dem Hintergrund, dass seine Vorfluchtgründe im Wesentlichen als unglaubhaft zu qualifizieren seien.
D.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2022 ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM, welches er im Wesentlichen damit begründete, es sei ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet worden. Ferner stehe er weiterhin wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Fokus der Behörden. Als Beweismittel gab er diverse behördliche Dokumente sowie Unterlagen betreffend seine exilpolitische Tätigkeit zu den Akten.
E.
Infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erhielt der Beschwerdeführer am (…) 2023 eine Aufenthaltsbewilligung B.
F.
Die Vorinstanz behandeltet die Eingabe vom 2. Dezember 2022 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wies dieses mit Verfügung vom 7. März 2023 ab, hielt fest, die Abweisung des Gesuchs berühre die bestehende Aufenthaltsbewilligung nicht, wobei deren Verlängerung, Änderung oder der Widerruf in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden falle. Ferner wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei diese anzuweisen, eine Botschaftsabklärung über die gegen ihn geführten Strafverfahren in der Türkei in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Folge seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. April 2023 innert Frist bezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Er führte aus, er stehe auch wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation im Fokus der Behörden.
K.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 8. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 Übersetzungen zu den am 1. Juni 2023 eingereichten Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die wiederwägungsweise geprüften Elemente richtig gewürdigt hat, unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene gemachten Weiterungen.
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4.
In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz einleitend fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-5362/2020 vom 10. August 2022 die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert und festgestellt, er habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahre 20(…) nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden. Die neu eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern beziehungsweise vermöchten diese nicht darzulegen, er sei bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Insbesondere sei sein politisches Profil nach wie vor als niederschwellig zu bezeichnen und als Ersttäter hätte er wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung – wenn überhaupt – keine Strafe zu befürchten, welche eine Intensität im flüchtlingsrechtlichen Sinne erreichen würde. Soweit er unter Einreichung neuer Beweismittel wiederholt auf ein hängiges Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hinweise, sei festzuhalten, dass er den Konnex zwischen den neu eingereichten Dokumenten und dem erwähnten Verfahren nur vermute und diesbezüglich im Ergebnis keine neuen Umstände substantiiert darlege. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei zu verneinen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Die vom kantonalen Migrationsamt erteilte Aufenthaltsbewilligung vom (…) 2023 bleibe davon unberührt beziehungsweise falle deren Verlängerung, Änderung oder Widerruf in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Da das Wiedererwägungsgesuch als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen sei, sei das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen sowie eine Gebühr von Fr. 600.– zu erheben.
5.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unter pauschalem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022 zu Unrecht unterlassen, die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies, obwohl aus den neu eingereichten Dokumenten unter anderem hervorgehe, dass über ihn ein Fahndungseintrag wegen Propaganda für eine terroristische Organisation bestehe. Die Behauptung der Vorinstanz, bezüglich des geltend gemachten Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, sei aktenwidrig und es würden genügend Fakten vorliegen, aufgrund welcher der Schluss gezogen werden könne, dass ein Strafverfahren wegen -- 5 of 9 -E-1726/2023 Seite 6 Terrorpropaganda gegen ihn hängig sei. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses sei ihm nicht bekannt, auf welchen konkreten Sachverhalten dieses Verfahren beruhe. Ferner sei ihm auch nicht bekannt, wie der türkische Anwalt trotzdem habe Dokumente erhältlich machen können, da dieser sich trotz Aufforderung nicht erklärt habe. Bei dieser Ausgangslage sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Botschaftsabklärung über das hängige Strafverfahren wegen Terrorpropaganda in Auftrag zu geben. Sodann könne den eingereichten Beweismitteln entnommen werden, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung anhängig gemacht und ein Verhandlungstermin angesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang gehe die Vorinstanz zu Unrecht sowie gestützt auf blosse Mutmassungen davon aus, dass ihm deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen würden. Würde er sowohl wegen Terrorpropaganda sowie wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt, könnten ihm bis zu über neun Jahre Freiheitsentzug drohen und aufgrund des Mindeststrafmasses von zwei Jahren und zwei Monaten sei eine bedingt ausgesprochene Strafe oder ein Aufschub der Urteilsverkündung in dieser Konstellation ausgeschlossen. Ganz grundsätzlich gebe es – anders wie es der vorinstanzliche Entscheid impliziere – keine Garantie, dass er von der Untersuchungshaft oder einer unbedingten Strafe verschont bleibe. Auch die Annahme der Vorinstanz, er habe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit keine Verfolgung zu fürchten, sei unzutreffend, zumal den eingereichten Dokumenten entnommen werden könne, dass er deshalb bereits im Jahre 2021 das Interesse der heimischen Behörden geweckt habe. Aufgrund des Ausgeführten sowie vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung zur politischen und rechtsstaatlichen Situation in der Türkei sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unter pauschalem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022 zu Unrecht unterlassen, die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies, obwohl aus den neu eingereichten Dokumenten unter anderem hervorgehe, dass über ihn ein Fahndungseintrag wegen Propaganda für eine terroristische Organisation bestehe. Die Behauptung der Vorinstanz, bezüglich des geltend gemachten Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, sei aktenwidrig und es würden genügend Fakten vorliegen, aufgrund welcher der Schluss gezogen werden könne, dass ein Strafverfahren wegen -- 5 of 9 -E-1726/2023 Seite 6 Terrorpropaganda gegen ihn hängig sei. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses sei ihm nicht bekannt, auf welchen konkreten Sachverhalten dieses Verfahren beruhe. Ferner sei ihm auch nicht bekannt, wie der türkische Anwalt trotzdem habe Dokumente erhältlich machen können, da dieser sich trotz Aufforderung nicht erklärt habe. Bei dieser Ausgangslage sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Botschaftsabklärung über das hängige Strafverfahren wegen Terrorpropaganda in Auftrag zu geben. Sodann könne den eingereichten Beweismitteln entnommen werden, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung anhängig gemacht und ein Verhandlungstermin angesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang gehe die Vorinstanz zu Unrecht sowie gestützt auf blosse Mutmassungen davon aus, dass ihm deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen würden. Würde er sowohl wegen Terrorpropaganda sowie wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt, könnten ihm bis zu über neun Jahre Freiheitsentzug drohen und aufgrund des Mindeststrafmasses von zwei Jahren und zwei Monaten sei eine bedingt ausgesprochene Strafe oder ein Aufschub der Urteilsverkündung in dieser Konstellation ausgeschlossen. Ganz grundsätzlich gebe es – anders wie es der vorinstanzliche Entscheid impliziere – keine Garantie, dass er von der Untersuchungshaft oder einer unbedingten Strafe verschont bleibe. Auch die Annahme der Vorinstanz, er habe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit keine Verfolgung zu fürchten, sei unzutreffend, zumal den eingereichten Dokumenten entnommen werden könne, dass er deshalb bereits im Jahre 2021 das Interesse der heimischen Behörden geweckt habe. Aufgrund des Ausgeführten sowie vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung zur politischen und rechtsstaatlichen Situation in der Türkei sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.
6.
6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda gegen eine asylsuchende Person hängig sind, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Nach gerichtlicher Erkenntnis ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein türkisches Gericht sehr tief und einer solchen liegt auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Risikofaktoren vorliegen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung -- 6 of 9 -E-1726/2023 Seite 7 schliessen lassen könnten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).
6.2 Die im Nachgang zur Beschwerdeerhebung eingereichten Akten bekräftigen in erster Linie, dass Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung hängig sind. Soweit in diesem Zusammenhang zusätzlich geltend gemacht wird, dass auch ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation hängig sei, fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein Verfahren sowie Beweismittel bezieht, welche bereits Gegenstand der Erwägungen des Urteils E-5362/2020 vom 10. August 2022 bildeten (vgl. E. 5.2.6 ff. sowie act. 4). Insofern vermag er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht vertieft auf die Authentizität der eingereichten Ermittlungsakten sowie den Umstand einzugehen, dass im vorliegenden Länderkontext – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – behördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer 253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.). Angesichts der oben dargelegten Länderpraxis kann auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe infolge ungenügender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt. Ferner ist festzuhalten, dass den Verfahrensakten nicht entnommen werden kann, die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers habe inzwischen ein Ausmass beziehungsweise eine Qualität angenommen, aufgrund welcher neuerdings von einer erheblichen Akzentuierung seines politischen Profils ausgegangen werden müsste. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert wurden, sind insgesamt keine Risikofaktoren im vorstehenden Sinne erkennbar. Schliesslich ist festzustellen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt als liquid erweist und damit kein Anlass besteht, im Rahmen einer Botschaftsanfrage weitere Abklärungen zu den geltend gemachten Strafverfahren zu tätigen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7.
Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
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8.
Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und der Rechtsmitteleingabe keine Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzughindernissen zu entnehmen sind, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 11. April 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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E-1726/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
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