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Entscheid

E-1736/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

5. April 2012Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen -- 4 of 9 -E-1736/2012 Seite 5 können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass gemäss Praxis des Gerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), -- 5 of 9 -E-1736/2012 Seite 6 dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seinem Schreiben vom 12. September 2011 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung vom 13. Februar 2012 in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat, dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung anführte, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die deren Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass deren Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien und zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, dass sich laut Bericht des "2011 UNHCR country operations profile – Sudan" rund 162 000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden, wovon rund 108 000 beim UNHCR registriert seien, dass zwar die Lage vor Ort nicht einfach sei, aber keine konkreten Anhaltspunkte für einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan bestehen würden und den Beschwerdeführenden als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge zugemutet werden könne, nötigenfalls in das ihnen von den sudanesischen Behörden zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, wo sie die notwendige Versorgung erhalten würden, das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil E-145/2010 vom 11. Februar 2010) gehe von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Aufenthaltes somalischer Flüchtlinge in äthiopischen Flüchtlingslagern aus und dies müsse angesichts der vergleichbaren Situation auch für den Sudan gelten, dass die Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet sei, da gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei, -- 6 of 9 -E-1736/2012 Seite 7 dass das Gericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren Fällen (vgl. im Sinne von Beispielen Urteile E-1230/2011 vom 25. Mai 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) bestätigt und entsprechende Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe, dass aus den Akten nicht zu entnehmen sei, die Beschwerdeführenden würden über ein Risikoprofil verfügen, um nach Eritrea verschleppt zu werden, und sie nicht glaubhaft hätten darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei, aus den Vorbringen jedoch hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dreissig Jahren dort aufhalte und diese lange Aufenthaltsdauer ein Indiz für die Zumutbarkeit des dortigen Aufenthalts sei, dass die älteste Tochter im Sommer 18 Jahre alt werde und die Beschwerdeführenden folglich bisher in der Lage gewesen seien, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer ehelichen Verbindung auszuhalten und sich daran gewöhnt haben dürften, dass das Vorbringen in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2011, wonach Verwandte der Beschwerdeführerin diese mit Morddrohungen überhäufen würden, in der Eingabe vom 27. März 2011 mit keinem Wort erwähnt gewesen sei, weshalb dieses nicht zu überzeugen vermöge, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz verfügen würden, dass sie zwar angeben würden, es müssten Verwandte oder Bezugspersonen in der Schweiz leben, diese aber nicht namentlich nennen könnten, so dass sie auch keinen Kontakt zu diesen haben dürften, dass folglich die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, womit sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass für den Inhalt der weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, -- 7 of 9 -E-1736/2012 Seite 8 dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, die Asylrelevanz des bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, ohne indessen zu den Ausführungen des BFM Stellung zu nehmen, dass es den Beschwerdeführenden auch mit den weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb diese und ihre Kinder nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen sind und ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht wird und das Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM feststellt, dass die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass das BFM demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1736/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1736/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:

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