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Entscheid

E-1738/2016

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

23. März 2016Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Bst. g Dublin-III-VO qualifiziert hat, weil sich aus ihren bisherigen Angaben ergibt, dass sie ihren Freund lediglich per Chat, mithin per Internet gekannt und ihn erstmals in der Schweiz physisch getroffen hat, weshalb das Bestehen einer dauerhaften und bereits im Heimatland bestandenen Partnerschaft zu verneinen ist, dass sodann an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. dazu BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353) zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner bestehe, auch die weiter geltend gemachten Umstände nichts ändern, dass ihre Familien sich von früher her gekannt hätten und ein Wunsch bestehe, ihren Freund zu heiraten, dass das SEM aus diesem Grund in der angefochtenen Verfügung zu Recht Polen als zuständig erachtet hat und daran weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel (Unterlagen des Zivilstandsamts) etwas zu ändern vermögen, zumal der Ausgang des vor kurzem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens (s. Anmerkung des Zivilstandsamts: Ehevoraussetzungen gemäss Art. 94 bis Art. 96 ZGB zzt. nicht erfüllt) ohnehin offen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteinstritt gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass somit den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass Polen somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen, -- 9 of 11 -E-1738/2016 Seite 10 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Polen angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1738/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:

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