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Entscheid

E-1783/2014

Asyl und Wegweisung

6. Mai 2014Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht entgegenhält, er habe sich in seinen Ausführungen in verschiedensten Punkten massiv widersprochen,

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E-1783/2014 Seite 6 dass unter anderem auf die unstimmigen Angaben betreffend zeitliche Einordnung der geltend gemachten Nachteile verwiesen werden kann, dass er die massiven Abweichungen in seiner Beschwerde weder mit dem lapidaren Hinweis, er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sich die Vorfälle zugetragen hätten noch mit dem erneuten Vorbringen, er sei anlässlich der Anhörung noch unter dem Schock des Todes seines Cousins gestanden zu erklären vermag, dass das BFM zu Recht feststellt, es fände sich entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Anhörungsprotokoll kein Hinweis auf den Tod eines Cousins, dass sich im Protokoll vielmehr die Aussage des Beschwerdeführers findet, seine Schwester sei gestorben (A17/15, S. 13), dass es sich erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen und auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. m.w.H.), -- 6 of 9 -E-1783/2014 Seite 7 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.

E-1783/2014 Seite 6 dass unter anderem auf die unstimmigen Angaben betreffend zeitliche Einordnung der geltend gemachten Nachteile verwiesen werden kann, dass er die massiven Abweichungen in seiner Beschwerde weder mit dem lapidaren Hinweis, er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sich die Vorfälle zugetragen hätten noch mit dem erneuten Vorbringen, er sei anlässlich der Anhörung noch unter dem Schock des Todes seines Cousins gestanden zu erklären vermag, dass das BFM zu Recht feststellt, es fände sich entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Anhörungsprotokoll kein Hinweis auf den Tod eines Cousins, dass sich im Protokoll vielmehr die Aussage des Beschwerdeführers findet, seine Schwester sei gestorben (A17/15, S. 13), dass es sich erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen und auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. m.w.H.), -- 6 of 9 -E-1783/2014 Seite 7 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.

5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Pakistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art.

25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK erkennbar sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im oben umschriebenen Sinne schliessen lassen und der pauschale Einwand, die Situation in Pakistan sei sehr gefährlich und die Taliban übernähmen mehr und mehr die Kontrolle, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirkt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es letzterem obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG, Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E-1783/2014 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 VGKE), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln bleibt und – unabhängig von seiner bisher nicht belegten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1783/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Jonas Fischer Versand:

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