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Entscheid

E-1793/2011

Vollzug der Wegweisung

5. April 2011Deutsch10 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass sich die von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden -- 6 of 9 -E-1793/2011 Seite 7 (…) nicht derart gravierend präsentieren, dass sie im Falle einer zwangsweisen Rückführung in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass diese gesundheitlichen Probleme auch in Serbien behandelt werden können und es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, beim Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien nicht auf sich alleine gestellt sein wird, sondern auf die Hilfe ihrer gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Verwandten zählen kann, deren Beschwerden mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden, dass sie überdies mit ihren (…) weiteren, in Serbien lebenden Söhnen (vgl. B3/9 S. 3) über ein zusätzliches verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses befindet, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der -- 7 of 9 -E-1793/2011 Seite 8 nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1793/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1793/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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