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Entscheid

E-185/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

16. Januar 2012Deutsch10 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

176.

f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen kann, und die Kriterien zu prüfen sind, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, wobei diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend keine Beziehungsnähe zur Schweiz besteht, weshalb keine Abwägung im obigen Sinne stattzufinden hat, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb er nicht im Sudan verbleiben könne (Religionsfreiheit, Sicherheit und wirtschaftliche Unabhängigkeit) nicht als im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant gelten können, und im Einklang mit dem BFM von der Schutzfähigkeit Sudans auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits im Besitz eines Flüchtlingsausweises ist, welcher ihm zumindest Schutz vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat gewährt, dass die Gefahr einer Deportation des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall eh als sehr gering einzuschätzen ist, da diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, weshalb sie als nachgeschoben erachtet werden kann, -- 6 of 8 -E185/2012 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer – sollte er sich in Khartum nicht sicher fühlen – frei steht, in das Flüchtlingslager zurückzukehren, wo er sich gemäss seinen Angaben registrieren liess, dass wirtschaftliche Faktoren weder die Einreise in die Schweiz noch die Gewährung von Asyl begründen können, dass zusammenfassend feststeht, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu leben und den ihm dort gewährten Schutz als Flüchtling zu beanspruchen, dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG erfüllt sind, dass die Vorinstanz demnach das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen darauf zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E185/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E185/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden kein Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

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