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Entscheid

E-1884/2017

Asyl und Wegweisung

16. Mai 2017Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

11.

Klasse), die gesicherte Wohnsituation und das stabile Beziehungsnetz ([…]) des jungen gesunden Mannes hinwies, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), -- 12 of 14 -E-1884/2017 Seite 13 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. Mai 2017 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwendet ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1884/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1884/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:

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