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Entscheid

E-1886/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. April 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylGi auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 11. Februar 2011 und der Zustimmung Österreichs zum Übernahmegesuch des BFM vom 17. Februar 2011, Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz sei für sein Asylgesuch zuständig, da er vor seinem Asylgesuch in Österreich bereits auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht habe, dass ein Asylgesuch nur die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund der Dublin-II-VO auslöst, wenn es an dessen Grenze oder auf dessen Hoheitsgebiet wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO), -- 6 of 10 -E-1886/2011 Seite 7 dass die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in einem Staat gemäss Völkerrecht zwar Immunität geniessen (Art. 22 VRK), hingegen nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Staates gelten, sondern unter das Hoheitsgebiet des Gaststaates fallen, dass sich demzufolge die Schweizerische Vertretung in Colombo nicht auf schweizerischem, sondern auf sri-lankischem Hoheitsgebiet befindet und ein dort gestelltes Asylgesuch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Dublin-II-VO fällt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1503/2011 vom 15. März 2011), dass das Asylverfahren bezüglich des Auslandgesuchs des Beschwerdeführers zudem entgegen seinen Behauptung mit Verfügung des BFM vom 20. August 2010 abgeschlossen und dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 31. August 2010 per eingeschriebener Post zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gegen die seinerzeitige Verfügung keine Beschwerde erhoben hatte – obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte, da er gemäss eigenen Aussagen erst von der Armee verhaftet wurde, als die 30-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war – und die Verfügung des BFM damit rechtskräftig wurde, dass zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen ist, dass Österreich sein Asylgesuch nicht behandelt, sondern ihn aufgrund des am 9. Dezember 2009 in Colombo eingereichten Asylgesuchs wieder an die Schweiz überweist, da Österreich in Kenntnis jenes Asylgesuchs der Rückübernahme zugestimmt hat, dass das BFM damit zu Recht die Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin-II-VO festgestellt hat, dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5), -- 7 of 10 -E-1886/2011 Seite 8 dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Österreich drohe ihm die Abschiebung nach Sri Lanka, da die Schweiz das einzige Land sei, das Angehörige der LTTE nicht ausweise, dass diese Behauptung in jeder Hinsicht unzutreffend ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Österreich sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, insbesondere an das Non-Refoulementgebot, hält, dass der Beschwerdeführer zudem implizit geltend macht, die Schweiz sei im vorliegenden Fall gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da sein Bruder und dessen Familie in der Schweiz wohne, dass der Beschwerdeführer sich damit auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beruft, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 8 EMRK neben der Kernfamilie auch Beziehungen zwischen anderen nahen Verwandten erfasst und zu diesem erweiterten Familienleben auch Geschwister gehören, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit in diesen Fällen über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus eine besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und BGE 115 Ib 1 E. 2b-c), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis von seinem Bruder geltend macht und dieser in seinem Brief vom 22. März 2011 selber angibt, er habe vor 2009 während Jahren keinen Kontakt mit seinem Bruder mehr gehabt, dass die Schweiz im vorliegenden Fall deshalb nicht aus Art. 8 EMRK verpflichtet ist, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass auch keine Anlass besteht, aus humanitären Gründen in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, -- 8 of 10 -E-1886/2011 Seite 9 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1886/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

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