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Entscheid

E-1891/2023

Berichtigung

17. April 2023Deutsch5 min

Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgeri... Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-588/2023 vom 29. März 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

5.4

des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 entsprechend zu berichtigen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1891/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1891/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Erwägung 5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 wird wie folgt ersetzt: «Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (REGINA KUHN, RÜT-SCHE BERNHARD, KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015; Rz. 395). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststellungsverfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war daher ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des prozessökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungs- respektive abweisenden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.»

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-588/2023, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:

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