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Entscheid

E-1895/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

1. April 2015Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

8.1

m.w.H.), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden am (…) 2014 ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, dass die polnischen Behörden am 2. Dezember 2014 dem Gesuch des SEM vom 25. November 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, ihre Überstellung nach Polen sei unzulässig, da diese Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK verletzen würde, dass zumindest humanitäre Gründe vorliegen würden, welche gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 den Selbsteintritt auf ihr Asylgesuch rechtfertigen würden, das gemäss einem jüngst ergangenen, zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs.

3 AsylV1) über einen Ermessensspielraum verfügt, bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E641/2014 vom 13. März 2015, E. 7.6), dass insoweit aufgrund der Kognitionsbeschränkung im revidierten Art. 106 Abs. 1 AsylG die Überprüfungsbefugnis des Gerichts im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt ist, zu überprüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass diese von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch machen muss und dieses korrekt, das heisst unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter -- 6 of 10 -E-1895/2015 Seite 7 Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben muss (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014, E. 8.1), dass indessen im Falle völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Vorinstanz kein Ermessensspielraum zukommt und sie verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln (vgl. a.a.O. E. 8.2.1), dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihr Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, dass das SEM die Frage der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 mit keinem Wort thematisiert hat, obwohl sich die Frage nach dem Vorliegen "humanitärer Gründe" im Sinn der erwähnten Vorordnungsbestimmung angesichts der massiven psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängt, dass mit der blossen Feststellung, es bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Polen, das Vorliegen völkerrechtlicher Überstellungshindernisse nicht hinreichend geprüft wurde, dass die Vorinstanz das Vorliegen von humanitären Gründen, wie erwähnt, völlig ungeprüft gelassen hat, dafür die Frage der "Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" geprüft und bejaht hat, die sich im Dublin-Verfahren gar nicht stellen kann (wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits 2010 in einem publizierten Leitentscheid festgestellt [vgl. BVGE 2010/45 Regest 5 m.w.H.]), dass in der angefochtenen Verfügung keine hinreichende Würdigung der wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Frage eines Selbsteintritts stattfand, dass das SEM es offensichtlich unterlassen hat, die besondere persönliche Situation der Beschwerdeführerin – die mit verschiedenen Beweismitteln anschaulich dokumentiert worden ist – vollständig festzustellen und entsprechend zu berücksichtigen, dass das SEM sich zudem mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob in Polen eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gewährleistet ist (vgl. BVGE 2011/9), nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, -- 7 of 10 -E-1895/2015 Seite 8 dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt hat und die vorinstanzliche Verfügung auch den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag, dass sich bei dieser Sachlage die Frage einer Heilung dieser Mängel der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht stellen kann, weil eine Heilung nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem voraussetzen würde, dass die Beschwerdeinstanz im betreffenden Bereich über die gleiche Kognition verfügt, was bei der Anwendung der Souveränitätsklausel, wie erwähnt, nicht mehr der Fall ist (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3–5.8; Grundsatzurteil E-641/2014, a.a.O., E. 7.6; THOMAS SEGESSENMANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich, ASYL 2/2013, S. 19 m.w.H.), dass die Beschwerde – aus Effizienz- und Kostengründen ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz sich im Rahmen der Neubeurteilung auch mit der Frage wird auseinandersetzen müssen, ob sich aus der im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann allenfalls ein Überstellungshindernis ergibt, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art.

3 AsylV1) über einen Ermessensspielraum verfügt, bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E641/2014 vom 13. März 2015, E. 7.6), dass insoweit aufgrund der Kognitionsbeschränkung im revidierten Art. 106 Abs. 1 AsylG die Überprüfungsbefugnis des Gerichts im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt ist, zu überprüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass diese von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch machen muss und dieses korrekt, das heisst unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter -- 6 of 10 -E-1895/2015 Seite 7 Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben muss (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014, E. 8.1), dass indessen im Falle völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Vorinstanz kein Ermessensspielraum zukommt und sie verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln (vgl. a.a.O. E. 8.2.1), dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihr Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, dass das SEM die Frage der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 mit keinem Wort thematisiert hat, obwohl sich die Frage nach dem Vorliegen "humanitärer Gründe" im Sinn der erwähnten Vorordnungsbestimmung angesichts der massiven psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängt, dass mit der blossen Feststellung, es bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Polen, das Vorliegen völkerrechtlicher Überstellungshindernisse nicht hinreichend geprüft wurde, dass die Vorinstanz das Vorliegen von humanitären Gründen, wie erwähnt, völlig ungeprüft gelassen hat, dafür die Frage der "Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" geprüft und bejaht hat, die sich im Dublin-Verfahren gar nicht stellen kann (wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits 2010 in einem publizierten Leitentscheid festgestellt [vgl. BVGE 2010/45 Regest 5 m.w.H.]), dass in der angefochtenen Verfügung keine hinreichende Würdigung der wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Frage eines Selbsteintritts stattfand, dass das SEM es offensichtlich unterlassen hat, die besondere persönliche Situation der Beschwerdeführerin – die mit verschiedenen Beweismitteln anschaulich dokumentiert worden ist – vollständig festzustellen und entsprechend zu berücksichtigen, dass das SEM sich zudem mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob in Polen eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gewährleistet ist (vgl. BVGE 2011/9), nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, -- 7 of 10 -E-1895/2015 Seite 8 dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt hat und die vorinstanzliche Verfügung auch den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag, dass sich bei dieser Sachlage die Frage einer Heilung dieser Mängel der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht stellen kann, weil eine Heilung nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem voraussetzen würde, dass die Beschwerdeinstanz im betreffenden Bereich über die gleiche Kognition verfügt, was bei der Anwendung der Souveränitätsklausel, wie erwähnt, nicht mehr der Fall ist (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3–5.8; Grundsatzurteil E-641/2014, a.a.O., E. 7.6; THOMAS SEGESSENMANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich, ASYL 2/2013, S. 19 m.w.H.), dass die Beschwerde – aus Effizienz- und Kostengründen ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz sich im Rahmen der Neubeurteilung auch mit der Frage wird auseinandersetzen müssen, ob sich aus der im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann allenfalls ein Überstellungshindernis ergibt, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art.

65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, -- 8 of 10 -E-1895/2015 Seite 9 dass in der Beschwerdeeingabe ein Aufwand von insgesamt Fr. 1317.60 (Arbeitsaufwand von 6.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 194.40 [inkl. Mehrwertsteuer] sowie Spesen von Fr. 54.–) geltend gemacht wird, dass dies angemessen erscheint und die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung somit auf Fr. 1318.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1895/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2.

Die Verfügung des SEM vom 10. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1318.– auszurichten

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

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