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Entscheid

E-1917/2013

Asyl und Wegweisung

16. April 2013Deutsch10 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

34.

AsylG erfüllt ist, das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen muss und

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E-1917/2013 Seite 5 nicht materiell über das Gesuch entscheiden darf, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.1, D-2152/2007 vom 4. November 2009 E. 3 und E-4722/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5), dass das BFM im vorliegenden Verfahren dementsprechend verpflichtet gewesen wäre, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, und es Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat, dass von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides abgesehen werden kann, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides nicht einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.3), dass die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch nicht als obsiegende Partei gilt, da die angefochtene Verfügung nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben wird, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch unzulässigerweise materiell behandelt hat, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, -- 5 of 7 -E-1917/2013 Seite 6 dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist, dass alle übrigen Prozessanträge mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-1917/2013 Seite 5 nicht materiell über das Gesuch entscheiden darf, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.1, D-2152/2007 vom 4. November 2009 E. 3 und E-4722/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5), dass das BFM im vorliegenden Verfahren dementsprechend verpflichtet gewesen wäre, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, und es Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat, dass von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides abgesehen werden kann, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides nicht einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.3), dass die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch nicht als obsiegende Partei gilt, da die angefochtene Verfügung nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben wird, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch unzulässigerweise materiell behandelt hat, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, -- 5 of 7 -E-1917/2013 Seite 6 dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist, dass alle übrigen Prozessanträge mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1917/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Verfügung des BFM vom 22. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

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