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Entscheid

E-1925/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

11. April 2011Deutsch10 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

15.

E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person ge-stützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz be-willigt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, von Unbekannten bedroht zu werden, aber dabei handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte und der Staat in Sri Lanka gelte als schutzfähig, weshalb er sich an die Behörden wenden könne, dass eine faktische Garantie der Schutzgewährung für längerfristigen, individuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person nicht verlangt werden könne, da es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit al-ler -- 5 of 8 -E-1925/2011 Seite 6 Bürger jederzeit und überall zu garantieren, und nicht auf die Schutzunwilligkeit des Staates hindeute, was auch dadurch belegt werde, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden keine Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM vom 6. Juli 2010, worin er aufgefordert worden sei, seine aktuelle Lage darzule-gen, nicht geantwortet habe, und der Umstand, dass er sich bei der Botschaft nicht mehr genmeldet habe, ein weiteres Indiz dafür sei, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei, dass die geltend gemachte schwierige Lebenssituation keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstelle und die eingereichten Beweismittel an diesen Erwägungen nicht zu ändern vermöchten, dass zusammenfassend festzustellen sei, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), wes-halb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinandersetzt und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die schwierige Lage der Tamilen in Sri Lanka zu detaillieren, die Unmöglichkeit zu betonen, in einem anderen Staat um Asyl nachzusuchen und seinen Willen kundzutun, sich in der Schweiz zu integrieren, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass auch die anderen Erwägungen des BFM zu stützen sind und insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des Bundesamtes vom 6. Juli 2010 hin nicht gemeldet hat, gegen eine akute Gefährdung spricht, zudem hat sich die Lage in Sri -- 6 of 8 -E-1925/2011 Seite 7 Lanka seit der Zerschlagung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Frühjahr 2009 in vielen Bereichen wesentlich geändert, dass demnach insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungswiese konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1925/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1925/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

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