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Entscheid

E-1954/2012

Asyl und Wegweisung

9. April 2013Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.

2.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

3.

Die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

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