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Entscheid

E-1969/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

8. April 2015Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass für den Fall, dass die antragsstellende Person ein gültiges Visum gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO besitzt – oder ein solches, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und mit welchem sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) –, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde, -- 7 of 12 -E-1969/2015 Seite 8 dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten haben, dass die französischen Behörden ihnen ein Visum – gemäss eigenen Angaben gültig vom (…) bis (…) September 2014 – ausgestellt haben, dass sie damit im massgelblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten – nämlich am 12. September 2014 – über ein von Frankreich ausgestelltes Visum verfügten, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Übrigen die französischen Behörden am 29. Dezember 2014 der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, und die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben ist, dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerdestufe obige Erwägung umzustossen vermögen, dass es zudem nicht die Sache der asylsuchenden Personen ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, -- 8 of 12 -E-1969/2015 Seite 9 dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die französischen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sie sich überdies bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das französische Asylsystem bemüht haben, dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin werde mit einer Behandlung wegen (…) und Mangel an (…) sowie (…) beginnen und ein Transfer nach Frankreich würde den eingeleiteten Behandlungsprozess verzögern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 27. Mai 2008, N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05]), dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin keineswegs zutrifft, und es sich mithin nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Frankreich von Bedeutung sein könnte, dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Frankreich eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, -- 9 of 12 -E-1969/2015 Seite 10 dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis nach Frankreich aufgrund ihrer Leiden angenommen wird und davon auszugehen ist, sie werde in Frankreich eine adäquate medizinische Betreuung finden, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner auch in individueller Hinsicht keine Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung nach Frankreich als unzulässig erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführenden zudem die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletzte, dass das SEM die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit humanitären Gründen zwar nur konzis, aber gleichwohl berücksichtigt hat, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 -- 10 of 12 -E-1969/2015 Seite 11 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 zu bestätigen ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1969/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1969/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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