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Entscheid

E-1983/2009

Asyl und Wegweisung

12. Januar 2012Deutsch21 min

Asyl und Wegweisung Verfügung des BFM vom 19. Febr... Asyl und Wegweisung Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden oder Osten Sri Lankas als nicht zumutbar erachtete, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative in Colombo bejahte, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle -- 12 of 15 -E1983/2009 Seite 13 umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterscheiden ist, dass ein Wegweisungsvollzug ins sogenannte VanniGebiet als unzumutbar, während ein solcher in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss, dass hingegen die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 13), dass der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll gab, er komme aus Jaffna (vgl. A7/21 S. 1) und andererseits aussagte, er stamme aus dem VanniGebiet (vgl. 14/17 S. 5; zur Definition des VanniGebiets vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.2.1.), dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Jaffna oder ins VanniGebiet zuzumuten ist, zumal er über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in Colombo, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien gelten (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20 ff.), dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus C._______ im Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise am 15. Februar 2008 mit (…) und (…) in Colombo lebte, wo er seine Ausbildung abgeschlossen und mit einem Kollegen im Jahr 2004 eine Firma gegründet hat (vgl. A14/17 S. 5 f.), dass er damit in Colombo über einen Bekannten und Freundeskreis verfügen dürfte und auch angenommen werden kann, (…) und (…) lebten immer noch in Colombo (vgl. A1 S.1, A7/21 S. 3, A14/17 S. 6) und auch aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht, -- 13 of 15 -E1983/2009 Seite 14 dass daher davon auszugehen ist, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie, seiner Bekannten sowie Kollegen und allenfalls bei Bedarf seiner im Ausland lebenden Familienmitglieder rechnen und aufgrund der guten Ausbildung und der beruflichen Erfahrung erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann, dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit am 3. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E1983/2009 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E1983/2009 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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