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Entscheid

E-200/2014

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

28. Februar 2014Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359), dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zu dieser Änderung ergeht, wonach für Asylgesuche, die – wie vorliegend – -- 5 of 10 -E-200/2014 Seite 6 im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der vorherigen Fassung des Asylgesetzes gelten, dass demnach, wird nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, sich dies stets auf die vorherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen bezieht, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, vorliegend anhand der bekannten Umstände aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit nicht zugemutet werden kann, am Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), -- 6 of 10 -E-200/2014 Seite 7 dass Schutzbedürftigkeit, und damit ein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach Art. 20 Abs. 3 AsylG dann besteht, wenn Asylsuchende glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Gefährdung im umschriebenen Sinn glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Qualität der Beziehungen zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu allfälligen anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.), dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann ausschlaggebend sind, dass die Einreise selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern ist, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1), dass sich der ägyptische Staat als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verpflichtet hat, Flüchtlingen Schutz und Aufenthalt zu gewähren, dass sich die Beschwerdeführenden seit (…) in Ägypten aufhalten und sich beim UNHCR als Flüchtlinge haben registrieren lassen sowie laut eigenen Angaben seit jenem Zeitpunkt über legale, jährlich verlängerbare Aufenthaltsbewilligungen verfügen, -- 7 of 10 -E-200/2014 Seite 8 dass nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ägypten seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und den Beschwerdeführenden die Rückführung in den Irak drohen würde, dass nämlich sowohl die vom UNHCR ausgestellte "blue card", als auch die "yellow card" grundsätzlich vor Rückschiebungen in den Heimatsstaat schützt (vgl. Féraud Michel, Bericht über die Asylgesuche irakischer Staatsangehöriger auf den Schweizerischen Vertretungen in Damaskus und Kairo zwischen 2006 und 2008, 22. Dezember 2011, S. 5) und nicht ersichtlich ist, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden nach gut acht Jahren nun plötzlich nicht mehr verlängert werden sollten, dass solches auch gar nicht geltend gemacht wird, sich in der Beschwerdeeingabe keine aktuellen Hinweise auf eine derzeitige medizinische Notsituation befinden und im Übrigen für Flüchtlinge und Asylsuchende der Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen in Ägypten im Bereich der Grundversorgung und der Notfallmedizin garantiert ist (vgl. UNHCR, Information for Asylum-seekers and Refugees in Egypt, April 2013, S. 66), dass die Beschwerdeführenden zwar zu Recht rügen, das erstinstanzliche Verfahren habe überdurchschnittlich lange gedauert, dass demgegenüber die in der Beschwerdeschrift vorab geltend gemachten Gründe, weshalb den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Ägypten nicht zumutbar sei, offensichtlich nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen, zumal sie, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht, im Vergleich zu einer breiten Bevölkerungsschicht in Ägypten nicht schlechter, sondern eher besser gestellt sein dürften, dass die Beschwerdeführenden auch keinerlei Beziehungsnähe zur Schweiz darzutun vermögen, dass ergänzend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass Ägypten zusammenfassend als Staat zu betrachten ist, wo die Beschwerdeführenden effektiv Schutz gefunden haben und auch weiterhin ausreichenden Schutz geniessen werden, und wo ihnen ein weiterer Verbleib auch zuzumuten ist, -- 8 of 10 -E-200/2014 Seite 9 dass sie demzufolge nicht aufzuzeigen vermochten, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren müsste, dass bei diesem Resultat offen bleiben kann, ob die Einreisebewilligung nicht schon deshalb zu verweigern wäre, weil der Beschwerdeführer mit seiner langjährigen Funktion als (…) im Geheimdienst des irakischen Regimes unter Saddam Hussein allenfalls einen Asylausschlussgrund erfüllt, dass die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs.

1 VwVG), vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

1 VwVG), vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-200/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und an die Schweizer Botschaft in Kairo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:

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