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Entscheid

E-2000/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

20. April 2011Deutsch15 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG),

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E-2000/2011 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden und ebenfalls zu bestätigen sind, dass angesichts der heutigen Lage in Bangladesch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/8 E. 9.5 S. 115 ff.) dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass er in seinem Heimatort mit seinen Eltern und seiner eigenen Familie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass seine Familie weiter eigenes Land besitzt, welches er vor seiner Ausreise als Landwirt bewirtschaftet hat, dass er zudem in Dhaka während einem Jahr als Koch tätig war und folglich auch über Erfahrung in diesem Beruf verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar und mangels Vollzugshindernissen ausserdem möglich ist (Art. 83 Abs. 2 -- 8 of 10 -E-2000/2011 Seite 9 AuG), so dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben, dass bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2000/2011 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden und ebenfalls zu bestätigen sind, dass angesichts der heutigen Lage in Bangladesch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/8 E. 9.5 S. 115 ff.) dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass er in seinem Heimatort mit seinen Eltern und seiner eigenen Familie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass seine Familie weiter eigenes Land besitzt, welches er vor seiner Ausreise als Landwirt bewirtschaftet hat, dass er zudem in Dhaka während einem Jahr als Koch tätig war und folglich auch über Erfahrung in diesem Beruf verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar und mangels Vollzugshindernissen ausserdem möglich ist (Art. 83 Abs. 2 -- 8 of 10 -E-2000/2011 Seite 9 AuG), so dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben, dass bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2000/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei Zürich-Kloten und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Anna Poschung Versand:

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