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Entscheid

E-2004/2020

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

29. Mai 2020Deutsch11 min

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Mai 2020 getroffenen Ausführungen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf -- 7 of 9 -E-2004/2020 Seite 8 die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren zu gelangen, weshalb dieses abzuweisen ist, dass der in Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2004/2020 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2004/2020 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um widererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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