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Entscheid

E-2013/2015

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

1. Juli 2015Deutsch8 min

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu... Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

106.

Abs. 1 AsylG richten, dass sich die Beschwerde aus den nachstehend darzulegenden Gründen als offensichtlich begründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungsverfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch teilweise nicht eingetreten ist und vorliegend diese Frage den Prozessgegenstand bildet, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringen, sie hätten den Arztbericht von Dr. med. D._______ mit Postsendung vom 20. Februar 2015 an das SEM weitergeleitet, dass sie in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend machen, aufgrund dieses neuen Beweismittels (Arztbericht vom 9. Februar 2015), sei dargetan, dass die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung erlitten habe, dass mit diesem neuen Beweismittel angestrebt wird, die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin darzutun, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang ausführte, die Versuche, im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches die Vergewaltigung zu bestätigen, würden Revisionsgründe darstellen, die nicht in die Zuständigkeit des SEM fallen würden, weshalb auf das Begehren, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft originär und den Kindern derivativ zuzusprechen, nicht einzutreten sei, dass eine Neubeurteilung nur durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen könne, -- 4 of 6 -E-2013/2015 Seite 5 dass diese rechtliche Position in dieser Hinsicht und in dieser Form nicht aufrechterhalten werden kann, dass Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund gegen ein Beschwerdeurteil ausgeschlossen sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; BVGE 2013/22), ausser die damit zu beweisende erhebliche Tatsache würde erst nachträglich erfahren (vgl. bspw. E-3771/2013), dass folglich die eingereichten neuen Beweismittel, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid vom 11. Mai 2012 entstanden sind, im Rahmen und im Sinne von Art. 111b AsylG im Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu prüfen sind, dass aufgrund dieser Rechtslage die Beschwerde gutzuheissen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde und die Sache zur wiedererwägungsweisen Prüfung insbesondere der neu eingereichten Beweismittel und Neuentscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass auch wenn die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM in materieller Hinsicht als zutreffend erscheinen mögen, diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten gereicht haben (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

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1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des SEM wird, soweit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:

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