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Entscheid

E-2017/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

17. April 2014Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

40.

Prozent habe, der mit der Annexion der Krim durch Russland einverstanden und gegen das ukrainische Volk sei, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Litauen indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die -- 5 of 9 -E-2017/2014 Seite 6 Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und sie nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C493), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass auch nicht dargetan wurde, dass die Lebensbedingungen in Litauen so schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass die Beschwerdeführenden ferner keinen konkreten Nachweis erbracht haben, Litauen würde ihnen die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass die Behauptung, Litauen weise einen russischen Bevölkerungsanteil von fast 40 Prozent auf, überdies den Tatsachen nicht entspricht, und die Aussage, Litauen sei per se ein prorussischer Staat, haltlos ist, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Situation und Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen litauischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Vermutung, wonach Litauen seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde, -- 6 of 9 -E-2017/2014 Seite 7 dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Litauen würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel ( Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt, dass Litauen somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-- 7 of 9 -E-2017/2014 Seite 8 nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2017/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2017/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

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