E-205/2025
Verweigerung vorübergehender Schutz
15. Juni 2026Deutsch19 min
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-205/2025 U r t e i l v o m 1 5. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2024 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 21. Juni 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie hätten die Ukraine am (…) 2022 verlassen und würden über einen Schutztitel in Deutschland verfügen.
A.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2024 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sei in Deutschland in der Schule von russischsprachigen Kindern geplagt worden und sie hätten von der Schulleitung diesbezüglich keine Unterstützung erhalten. Zudem könnten sie in der Schweiz auf ein grosses soziales Netzwerk, das sie unterstützte, zurückgreifen, während sie in Deutschland isoliert gewesen seien. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) habe in Deutschland keine Anstellung finden können, was sich negativ auf ihre psychische Gesundheit ausgewirkt habe. In der Schweiz würde sie nun bereits über ein konkretes Stellenangebot verfügen. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auf Unterstützung in der Schweiz angewiesen.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre ukrainischen Reisepässe (gültig bis 22.10.2028 respektive
01.02.2034 [Beschwerdeführerin] und 12.04.2027 [Beschwerdeführer]) zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person
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E-205/2025 Seite 3 gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere denn auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel im Staat, der diesen ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführenden gehe nicht hervor, dass sie Deutschland unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, falls dieser tatsächlich beendet worden sein sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen.
C.
C.a Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung vom 13. Dezember 2024 mit Beschwerde vom 10. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, ihnen sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Leben seit ihrer Flucht aus ihrer Heimat aufgrund des Konflikts in der Ukraine von grossen Schwierigkeiten geprägt gewesen sei, die eine Rückkehr nach Deutschland verunmöglichen würden. Obwohl ihr ursprüngliches Ziel die Schweiz gewesen sei, hätten sie aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorübergehend in Deutschland bleiben müssen. Während ihres Aufenthalts in Deutschland hätten sie nicht die notwendige moralische, psychologische, finanzielle und soziale -- 3 of 12 -E-205/2025 Seite 4 Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Schule von anderen Kindern gemobbt worden und von der Schulleitung sei die Situation heruntergespielt worden. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Arbeit zu finden, da ihr ein Unterstützungsnetzwerk gefehlt habe und der emotionale Stress sie daran gehindert habe, ihren Alltag zu bewältigen. In der Schweiz hätten die Beschwerdeführenden demgegenüber ein soziales Umfeld vorgefunden, dass ihnen endlich Sicherheit biete. In C._______ könnten sie auf ein Beziehungsnetz zählen, dass sie moralisch und materiell unterstütze. Die Beschwerdeführenden hätten sodann damit begonnen, (…) zu lernen, und wollten sich aktiv in die Schweizer Gesellschaft integrieren. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin dank der Unterstützung ihres Freundeskreises ein Angebot für eine unbefristete Anstellung erhalten. In Deutschland verfügten sie nicht über ein Unterstützungsnetzwerk, das mit jenem in der Schweiz vergleichbar sei. Zudem stehe das Aufnahmesystem in Deutschland unter starkem Druck, was es den deutschen Behörden schwierig mache, menschenwürdige Bedingungen für Schutzsuchende zu gewährleisten. Im Übrigen würden die in Deutschland gemachten traumatischen Erfahrungen eine Rückkehr unzumutbar machen. Das SEM habe die humanitären und persönlichen Umstände nicht angemessen berücksichtigt. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Mietvertrages ihrer Wohnung in D._______, einschliesslich der Meldebestätigung bei der Gemeinde, sowie die Aufenthaltsgenehmigung der Person, welche der Beschwerdeführerin eine Anstellung angeboten habe, zu den Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 30. April 2026 entsprechende Belege zu den Akten.
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Erwägungen
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Da die Beschwerdeführenden ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal nach Durchsicht der Akten auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden zu erkennen sind.
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5.
5.1
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2
Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.3
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in -- 6 of 12 -E-205/2025 Seite 7 einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
6.
6.1
Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielten sie sich den Akten zufolge ab (…) 2022 in Deutschland auf und verfügten dort über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.
6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des -- 7 of 12 -E-205/2025 Seite 8 vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des -- 7 of 12 -E-205/2025 Seite 8 vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
6.3 Als Inhabende eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen.
6.4 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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E-205/2025 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung als (…), was ihr die Stellensuche erleichtern wird. Was die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers in der Schule und insbesondere im Zusammenhang mit Mobbing anbelangt, kann von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Bedarf zwecks Unterstützung an die entsprechenden Stellen wenden. Ihr in der Schweiz vorhandenes Beziehungsnetz und die Aussicht der Beschwerdeführerin auf eine Anstellung in der Schweiz vermögen an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Im Übrigen ist auch aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Zwar haben diese im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, aufgrund von gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auf Unterstützung in der Schweiz angewiesen zu sein. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme wurden jedoch an keiner Stelle spezifiziert und waren auf Beschwerdeebene denn auch kein Thema mehr.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl.
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E-205/2025 Seite 11 Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), können die Beschwerdeführenden als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragen indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil D4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für die Beschwerdeführenden gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2024 anzufechten, da die Beschwerde Problemkreise betraf, die erst mit obenerwähntem Koordinationsurteil geklärt wurden. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
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E-205/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
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