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Entscheid

E-2088/2009

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

27. Juni 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Bst. b AsylG im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung ("safe country", verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7463/2009 E.6.2), dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage tritt, zumal die Fluchtvorbringen als unglaubhaft einzustufen sind, -- 8 of 12 -E-2088/2009 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum an der im Identity Certificate genannten Adresse in Indien gewohnt hat und vage sowie unsubstanziierte Angaben über das Klosterleben und die Vorfälle machte, was auf nicht selber Erlebtes schliessen lässt, dass namentlich unglaubhaft erscheint, die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie die Adresse des Klosters, aus welchem sie geflohen sei, laute (vgl. BFM-Akte A 18 F 8), aber in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung des Klosters in Aussicht stellt, dass das diesbezüglich eingereichte Beweismittel auf Beschwerdeebene (fremdsprachiges handschriftliches Beweismittel inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache) einerseits nicht im Original vorliegt, andererseits als Gefälligkeitsschreiben ihrer Weggefährtin (…) gelten muss, dass ferner dessen in die deutsche Sprache übersetzter Inhalt nicht klar verständlich ist, weshalb es als Beweis für den angeblichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im besagten Kloster zur fraglichen Zeit untauglich ist, dass überdies die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch die Falschangaben betreffend ihre Identität stark beeinträchtigt worden ist und dieser Umstand sich auch auf die Beurteilung der Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft negativ auswirkt, dass die Beschwerdeführerin das angebliche Familienbuch in fremdsprachiger Schrift in einer Telefax-Kopie und ohne Übersetzung bei der Rechtsmittelinstanz einreichte, weshalb dieses keine Beweiskraft zu entfalten vermag, dass die behördliche Untersuchungspflicht (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V. m. Art. 12 VwVG) ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, dass die behördlichen Untersuchungen, namentlich die Abklärung der Schweizer Botschaft in G._______, eindeutige Ergebnisse hervorgebracht haben, und es der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen ist, die vom Bundesverwaltungsgericht als überzeugend erachteten Ergebnisse mit gegenteiligen Beweisen oder glaubhaften Argumenten zu ihren Gunsten zu entkräften, -- 9 of 12 -E-2088/2009 Seite 10 dass deshalb auf die übrigen Vorbringen in den eingereichten Eingaben auf Beschwerdeebene nicht näher einzugehen ist, weil diese nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nach Indien in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen wird, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, und zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass weder die in Indien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführerin ist jung, kinderlos und offenbar gesund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es ihr obliegt, bei der allfälligen (Wieder-)Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Indien zu bestätigen ist, -- 10 of 12 -E-2088/2009 Seite 11 dass ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aufgrund der mit der Zwischenverfügung vom 3. April 2009 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2088/2009 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2088/2009 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist und nach Indien zu erfolgen hat.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

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