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Entscheid

E-2089/2023

Datenschutz

30. Oktober 2023Deutsch14 min

Datenschutz; Verfügung des SEM vom 5. April 2023 Datenschutz; Verfügung des SEM vom 5. April 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

7.

der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2063/2023 vom 3. Oktober 2023 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwies,

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E-2089/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass gemäss Übergangsbestimmung des am 1. September 2023 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes vor diesem Datum erstinstanzlich ergangene Entscheide nach altem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. 70 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1]), dass die erstinstanzliche Verfügung am 5. April 2023 erging, weshalb das vorliegende Verfahren nach altem Recht gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) zu beurteilen ist, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 aDSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 aDSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtwirkung damit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende -- 4 of 8 -E-2089/2023 Seite 5 Wirkung mehr zu entfalten vermag (vgl. REGINA KIENER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG), wobei die Vorinstanz eine solche – was ihr Entscheid impliziert – auch nicht entziehen kann, dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag nicht zu entsprechen beziehungsweise mit Erlass des vorliegenden Urteils ohnehin gegenstandlos geworden ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Angaben und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er beispielsweise auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt teilweise andere Angaben zu seinem Geburtsdatum machte als anlässlich der späteren persönlichen Befragung, oder einerseits erklärte, sein Geburtsdatum habe er erst nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, andererseits diesbezüglich bereits Angaben in andern Dublin-Staaten machte (vgl. SEM-Akten A 2/1, A 12/11 N. 1.06 sowie N. 5.02), dass der Beschwerdeführer sodann in B._______ als volljährige Person registriert ist, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – alleine der Umstand, dass das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter ([…] Jahre und […] Monate) nur wenige Monate von dem von ihm geltend gemachten Alter ([…] Jahr und […] Monat) abweicht, nicht auf die Richtigkeit seiner Angaben geschlossen werden kann, zumal das Gutachten von einem Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren ausgeht und als Fazit festhält, die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht zutreffen, -- 5 of 8 -E-2089/2023 Seite 6 dass diesbezüglich mit der Vorinstanz übereinzugehen ist, dass das Altersgutachten im vorliegenden Fall keinen massgeblichen Beitrag zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers zu leisten vermag, dass im Urteil des BVGer E-2063/2023 vom 3. Oktober 2023 aufgrund einer eingehenden Prüfung der Indizien für und gegen die Minderjährigkeit festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage auch aus der bei den Akten liegenden Tazkera – welcher bereits vor dem Hintergrund des Länderkontextes nur ein untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist – und welche inhaltlich nur eine Altersschätzung enthält sowie darüber hinaus lediglich als Kopie vorliegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2089/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass gemäss Übergangsbestimmung des am 1. September 2023 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes vor diesem Datum erstinstanzlich ergangene Entscheide nach altem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. 70 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1]), dass die erstinstanzliche Verfügung am 5. April 2023 erging, weshalb das vorliegende Verfahren nach altem Recht gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) zu beurteilen ist, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 aDSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 aDSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtwirkung damit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende -- 4 of 8 -E-2089/2023 Seite 5 Wirkung mehr zu entfalten vermag (vgl. REGINA KIENER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG), wobei die Vorinstanz eine solche – was ihr Entscheid impliziert – auch nicht entziehen kann, dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag nicht zu entsprechen beziehungsweise mit Erlass des vorliegenden Urteils ohnehin gegenstandlos geworden ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Angaben und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er beispielsweise auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt teilweise andere Angaben zu seinem Geburtsdatum machte als anlässlich der späteren persönlichen Befragung, oder einerseits erklärte, sein Geburtsdatum habe er erst nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, andererseits diesbezüglich bereits Angaben in andern Dublin-Staaten machte (vgl. SEM-Akten A 2/1, A 12/11 N. 1.06 sowie N. 5.02), dass der Beschwerdeführer sodann in B._______ als volljährige Person registriert ist, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – alleine der Umstand, dass das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter ([…] Jahre und […] Monate) nur wenige Monate von dem von ihm geltend gemachten Alter ([…] Jahr und […] Monat) abweicht, nicht auf die Richtigkeit seiner Angaben geschlossen werden kann, zumal das Gutachten von einem Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren ausgeht und als Fazit festhält, die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht zutreffen, -- 5 of 8 -E-2089/2023 Seite 6 dass diesbezüglich mit der Vorinstanz übereinzugehen ist, dass das Altersgutachten im vorliegenden Fall keinen massgeblichen Beitrag zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers zu leisten vermag, dass im Urteil des BVGer E-2063/2023 vom 3. Oktober 2023 aufgrund einer eingehenden Prüfung der Indizien für und gegen die Minderjährigkeit festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage auch aus der bei den Akten liegenden Tazkera – welcher bereits vor dem Hintergrund des Länderkontextes nur ein untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist – und welche inhaltlich nur eine Altersschätzung enthält sowie darüber hinaus lediglich als Kopie vorliegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2089/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor

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E-2089/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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