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Entscheid

E-2092/2025

Asyl und Wegweisung

2. Juni 2025Deutsch15 min

Revision des Urteils E-3313/2024 vom 24. Februar 2... Revision des Urteils E-3313/2024 vom 24. Februar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

90.

Tagen nach der Entdeckung – frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des

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E-2092/2025 Seite 4 Strafverfahrens) – eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anruft und auch von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG auszugehen ist, dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit begründet wird, dass der Gesuchsteller sich nach Ergehen des Urteils vom 24. Februar 2025 dazu veranlasst gesehen habe, seinen Rechtsvertreter zu kontaktieren, diesen jedoch nicht habe erreichen können, weshalb er eine neue Anwältin mandatiert habe, welche am (…) März 2025 in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Widerhandlung gegen Art. 301 tStGB eingeleitet worden seien und dass ein Vorführbefehl vorliege, dass hierzu ein Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024, betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Soruşturma No. […]), sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024, einen Eingangsbeschluss des zuständigen Strafgerichts B._______ vom (…) 2024 und einen Vorführbefehl desselben Gerichts vom (…) 2024, alle betreffend das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 301 tStGB (Soruşturma No. […]), eingereicht wurden, dass ferner eine Vollmacht seiner Anwältin des Gesuchstellers in der Türkei vom (…) März 2025 und ein Schreiben derselben vom (…) März 2025 eingereicht wurden, dass bezüglich des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers ferner ausführt wurde, dieser sei seit dem 26. Juni 2024 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, und hierzu ein ärztlicher Bericht des C._______ vom 21. Februar 2025 zu den Akten gereicht wurde, -- 4 of 8 -E-2092/2025 Seite 5 dass sowohl das Schreiben der türkischen Rechtsanwältin als auch die Vollmacht zwar nach Ergehen des Urteils E-3313/2024 vom 24. Februar 2025 entstanden sind, diese Unterlagen jedoch zum Beleg, wie der Gesuchsteller von den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten Kenntnis erlangt habe, eingereicht worden sein dürften, so dass das Gesuch anhand der in diesem Schreiben erwähnten neuen Tatsachen und eingereichten Beweismittel, welche ansonsten vor dem 24. Februar 2025 datieren, als Revisionsgesuch zu qualifizieren ist, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8), dass auch ein gestützt auf den mit geringerer Strafe bedrohten Straftatbestand von Art. 301 tStGB (Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates) eingeleitetes Strafverfahren nicht geeignet ist, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-3840/2024 vom 12. November 2024 E. 7.3.3; E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 6.5.1), dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4), dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nicht verurteilt wurde, dass er sodann über kein geschärftes politisches Profil verfügt, zumal er gemäss eigenen Angaben neben Beiträgen in den sozialen Medien, deren -- 5 of 8 -E-2092/2025 Seite 6 genauen Inhalt er nicht kenne (vgl. A17 F97), politisch nicht aktiv gewesen sei (vgl. A17 F124), dass er auch nicht geltend machte, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner angeblich politischen Familie in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre, dass im Revisionsgesuch schliesslich die Gründe, welche zur Einleitung der neu geltend gemachten Strafverfahren geführt hätten, nicht genannt werden, dass das Gericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person gilt, die kein exponiertes politisches Profil aufweist, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen Strafverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass der Gesuchsteller einzig mit dem eingereichten Arztbericht vom 21. Februar 2025, gemäss welchem er sich wegen seiner psychischen Probleme seit dem 26. Juni 2024 in ambulanter Therapie befinde, das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht glaubhaft zu machen vermag, dass die gemäss diesem Bericht beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme, namentlich (…) in der Türkei behandelbar sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-2736/2024 vom 6. März 2025 E. 9.4), dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), und dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken ist, dass das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss kommt, dass die mit dem Revisionsgesuch neu geltend gemachten Tatsachen respektive eingereichten Beweismittel nicht erheblich sind, zumal sie nicht geeignet sind, -- 6 of 8 -E-2092/2025 Seite 7 die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b), dass das Revisionsgesuch vom 26. März 2025 deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, die Kosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2092/2025 Seite 4 Strafverfahrens) – eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anruft und auch von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG auszugehen ist, dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit begründet wird, dass der Gesuchsteller sich nach Ergehen des Urteils vom 24. Februar 2025 dazu veranlasst gesehen habe, seinen Rechtsvertreter zu kontaktieren, diesen jedoch nicht habe erreichen können, weshalb er eine neue Anwältin mandatiert habe, welche am (…) März 2025 in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Widerhandlung gegen Art. 301 tStGB eingeleitet worden seien und dass ein Vorführbefehl vorliege, dass hierzu ein Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024, betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Soruşturma No. […]), sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024, einen Eingangsbeschluss des zuständigen Strafgerichts B._______ vom (…) 2024 und einen Vorführbefehl desselben Gerichts vom (…) 2024, alle betreffend das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 301 tStGB (Soruşturma No. […]), eingereicht wurden, dass ferner eine Vollmacht seiner Anwältin des Gesuchstellers in der Türkei vom (…) März 2025 und ein Schreiben derselben vom (…) März 2025 eingereicht wurden, dass bezüglich des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers ferner ausführt wurde, dieser sei seit dem 26. Juni 2024 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, und hierzu ein ärztlicher Bericht des C._______ vom 21. Februar 2025 zu den Akten gereicht wurde, -- 4 of 8 -E-2092/2025 Seite 5 dass sowohl das Schreiben der türkischen Rechtsanwältin als auch die Vollmacht zwar nach Ergehen des Urteils E-3313/2024 vom 24. Februar 2025 entstanden sind, diese Unterlagen jedoch zum Beleg, wie der Gesuchsteller von den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten Kenntnis erlangt habe, eingereicht worden sein dürften, so dass das Gesuch anhand der in diesem Schreiben erwähnten neuen Tatsachen und eingereichten Beweismittel, welche ansonsten vor dem 24. Februar 2025 datieren, als Revisionsgesuch zu qualifizieren ist, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8), dass auch ein gestützt auf den mit geringerer Strafe bedrohten Straftatbestand von Art. 301 tStGB (Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates) eingeleitetes Strafverfahren nicht geeignet ist, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-3840/2024 vom 12. November 2024 E. 7.3.3; E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 6.5.1), dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4), dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nicht verurteilt wurde, dass er sodann über kein geschärftes politisches Profil verfügt, zumal er gemäss eigenen Angaben neben Beiträgen in den sozialen Medien, deren -- 5 of 8 -E-2092/2025 Seite 6 genauen Inhalt er nicht kenne (vgl. A17 F97), politisch nicht aktiv gewesen sei (vgl. A17 F124), dass er auch nicht geltend machte, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner angeblich politischen Familie in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre, dass im Revisionsgesuch schliesslich die Gründe, welche zur Einleitung der neu geltend gemachten Strafverfahren geführt hätten, nicht genannt werden, dass das Gericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person gilt, die kein exponiertes politisches Profil aufweist, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen Strafverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass der Gesuchsteller einzig mit dem eingereichten Arztbericht vom 21. Februar 2025, gemäss welchem er sich wegen seiner psychischen Probleme seit dem 26. Juni 2024 in ambulanter Therapie befinde, das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht glaubhaft zu machen vermag, dass die gemäss diesem Bericht beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme, namentlich (…) in der Türkei behandelbar sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-2736/2024 vom 6. März 2025 E. 9.4), dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), und dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken ist, dass das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss kommt, dass die mit dem Revisionsgesuch neu geltend gemachten Tatsachen respektive eingereichten Beweismittel nicht erheblich sind, zumal sie nicht geeignet sind, -- 6 of 8 -E-2092/2025 Seite 7 die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b), dass das Revisionsgesuch vom 26. März 2025 deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, die Kosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2092/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Carolina Bottini Versand:

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